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710 Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Flößerei, v. 15. Juni 1895.8 .30—33.
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Pfandrechte für Ansprüche wegen Beschädigung stehen im Range
gleich.
Beide Arten von Pfandrechten gehen allen sonstigen Pfand—
rechten vor.
8 30. Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:
1. die öffentlichen Abgaben für die Flößerei, insbesondere die
Brücken-, Schleußen-, Kanal= und Hafengelder;
2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen des
Floßführers und der Floßmannschaft; "
3. die Ersatzansprüche wegen Beschädigung durch ein Floß, sowie
die Erstattungsforderung des Eigenthümers des Floßes gegen
den Frachtflößer und gegen den Floßführer oder die Floßmann=
schaft (8 22 Absatz 1);
4. die Bergungs= und Hülfskosten, einschließlich des Berge- und
Hülfslohnes;
5. die Forderungen des Frachtflößers wegen der Fracht mit Neben-
gebühren und Auslagen. "
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die Forderung fällig geworden ist.
§ 31. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch
die Klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes
geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter
Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
§ 32. Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen über den
Befähigungsnachweis der Floßführer zu treffen. Bezüglich der Flößere
auf Wasserstraßen, auf welchen eine regelmäßige Schiffahrt nicht
stattfindet, steht diese Befugniß der Landesregierung zu.
Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Floßführers
ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
8§ 33. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1896 in Kraft.