Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

—— — 
710 Anh. XIV. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Flößerei, v. 15. Juni 1895.8 .30—33. 
— —Ê 
— A 
  
Pfandrechte für Ansprüche wegen Beschädigung stehen im Range 
gleich. 
Beide Arten von Pfandrechten gehen allen sonstigen Pfand— 
rechten vor. 
8 30. Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren: 
1. die öffentlichen Abgaben für die Flößerei, insbesondere die 
Brücken-, Schleußen-, Kanal= und Hafengelder; 
2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen des 
Floßführers und der Floßmannschaft; " 
3. die Ersatzansprüche wegen Beschädigung durch ein Floß, sowie 
die Erstattungsforderung des Eigenthümers des Floßes gegen 
den Frachtflößer und gegen den Floßführer oder die Floßmann= 
schaft (8 22 Absatz 1); 
4. die Bergungs= und Hülfskosten, einschließlich des Berge- und 
Hülfslohnes; 
5. die Forderungen des Frachtflößers wegen der Fracht mit Neben- 
gebühren und Auslagen. " 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in 
welchem die Forderung fällig geworden ist. 
§ 31. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch 
die Klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes 
geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter 
Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichts- 
verfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
§ 32. Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen über den 
Befähigungsnachweis der Floßführer zu treffen. Bezüglich der Flößere 
auf Wasserstraßen, auf welchen eine regelmäßige Schiffahrt nicht 
stattfindet, steht diese Befugniß der Landesregierung zu. 
Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Floßführers 
ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
8§ 33. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.