I. Europa. 174 50. Portugal.
Art. 126. In Strafsachen ist das Verhör der Zeugen und das weitere ProzeBverfahren
vom Tage der Anklageerhebung an öffentlich (pronuncia).
Art. 127. In Zivil- und Kriminalsachen können die Parteien Schiedsrichter
ernennen. Das Urteil dieser Richter wird ohne Appellation vollzogen, wenn die Parteien
es so vereinbart haben.
Art. 128. Es kann kein Prozeß angefangen werden, wenn nicht vorher festgestellt
ist, daß man das Vergleichsverfahren versucht hat.
Art. 129. Für diesen Zweig wird es Friedensrichter geben, welche zur gleichen
Zeit und unter den gleichen Formen wie die Mitglieder der Munizipialkammern gewählt
werden (Vereadores das Cameras). Ihre Befugnisse und Bezirke werden durch ein
Gesetz umgrenzt.
Art. 130. In der Hauptstadt des Königreiches soll außer dem Gerichtshof
(Relacö), der dort wie in den Provinzen sein wird, noch ein Gericht unter dem Namen
des höchsten Gerichtshofes bestehen. Er setzt sich aus gelehrten Richtern zusammen
(Juizes Letrados), die nach ihrem Alter aus den anderen Gerichten herausgenommen
und denen der Titel Rat gegeben wird. Bei der ersten Organisation dieses Gerichtshofes
werden Beamte von solchen Gerichten ausgewählt, die untergehen können.
Art. 131. Der Gerichtshof ist zuständig:
1. für die Annahme oder Abweisung einer Revision in Rechtssachen nach Maßgabe
des Gesetzes,
2. zur Rechtsprechung über Vergehen und Amtsfehler, die seine eigenen Mitglieder
sowie die der Provinzial-Gerichtshöfe und die Angestellten des diplomatischen
Korps sich haben zuschulden kommen lassen,
3. zur Entscheidung in den Fällen der streitigen Gerichtsbarkeit und der Streitigkeiten
über die Zuständigkeit bei Provinzialgerichten.
Titel VII. Verwaltung und Organisation der Provinzen.
Kapitel Il. Die Verwaltung.
Art. 132. Die Verwaltung der Provinzen soll so bleiben, wie sie ist, insoweit
als sie nicht durch ein besonderes Gesetz geändert wird.
Kapitelll. Die Munizipialkammern.
Art. 133 und 134. (Abgeändert durch Art. 11 des Zusatzgesetzes vom 5. Juli1852).
Art. 135. Die Ausübung der Munizipialpflichten, die Abfassung der Polizeibefehle
und die Verwendung der Munizipialeinnahmen und die andern Befugnisse der
Munizipialkammern werden durch ein besonderes Reglementsgesetz festgelegt.
Kapitel III. Die öffentlichen Einnahmen.
Art. 136. Die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Einkünfte werden durch
ein Tribunal (Tribunal) unter dem Namen des öffentlichen Schatzes verwaltet. Hierbei
werden verschiedene Abteilungen dem Gesetz entsprechend gebildet, um die Verwaltung
und die Rechnungslegung zu besorgen.
Art. 137. Alle direkten Abgaben mit Ausnahme derjenigen, die im Interesse
der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden aufgewandt werden, sollen alle Jahre