(Nr. 2388.)
Handelsgesetzbuch.
Vom 10. Mai 1897. (RGl 1897 Nr. 23, S. 219 ff. Ausgegeben
zu Berlin den 21. Mai 1897.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 1
Erstes Buch.
Handelsstand.
Erster Abschnitt. Kaufleute.1
§ 1. 4, 271, 272 Abs. 1.])2 Kaufmann im Sinne dieses Ge-
setzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.]
1 CPO 52 l511. Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch
Verträge verpflichten kann.
Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht
beschränkt.
53 (51a]. Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch
einen Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen
Person gleich.
BE#B 107. Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch
die er nicht lediglich einen rechtlichen Vortheil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.
112. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Er-
werbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt
geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind
Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
1645. Der Vater soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.