Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Protokoll. 791 
  
  
  
  
welche auf Grund des internationalen Frachtvertrags erhoben werden, 
nicht gefordert werden. 
Art. 57—59. (Bildung eines Centralamtes.)2 
Protokoll. 
Im Begriffe, an die Unterzeichnung des am heutigen Tage ge- 
troffenen Abkommens zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevoll- 
machtigten erklärt und vereinbart, was folgt: 
I. In Betreff des Art. 1 besteht darüber allseitiges Einver- 
ständniß, daß Sendungen, deren Abgangs= und Endstation in dem 
ebiete desselben Staates liegen, nicht als internationale Transporte 
zu betrachten sind, wenn dieselben auf einer Linie, deren Betrieb 
einer Verwaltung dieses Staates angehört, das Gebiet eines fremden 
taates nur transitiren.s Wenn die Transitstrecken nicht dem Betrieb 
einer Verwaltung dieses Staates angehören, so können die betheiligten 
egierungen durch Sonderabkommen vereinbaren, daß solche Trans- 
porte gleichwohl nicht als internationale zu betrachten sind. 
Im weiteren ist man darüber einverstanden, daß die Bestim- 
mungen dieses Uebereinkommens keine Anwendung finden, wenn eine 
endung von irgend einer Station eines Staatsgebietes entweder 
nach dem Grenzbahnhofe des Nachbarstaates, in welchem die Zoll- 
behandlung erfolgt, oder nach einer Station stattfindet, welche zwischen 
lesem Bahnhofe und der Grenze liegt; es sei denn, daß der Ab- 
ender für eine solche Sendung die Anwendung des gegenwärtigen 
ebereinkommens verlangt. Die Bestimmung gilt auch für Trans- 
orte von dem genannten Grenzbahnhofe oder einer der genannten 
wischenstationen nach Stationen des anderen Staates. 
d II. In Betreff des Art. 11 erklären die unterzeichneten Be- 
ollmächtigten, daß sie keine Verpflichtung eingehen können, welche 
9 Freiheit ihrer Staaten in der Regelung ihres internen Eisen- 
ahnverkehrs beschränken würde. Sie konstatiren übrigens, jeder für 
ien von ihm vertretenen Staat, daß diese Regelung z. Z. mit den 
E. Art. 11 des Uebereinkommens festgestellten Grundsätzen sich im 
inklange befinde, und sie betrachten es als wünschenswerth, daß 
ieser Einklang erhalten bleibe. 
III. Es wird ferner anerkannt, daß durch das Uebereinkommen 
aus 8 11. Die in den vorhergehenden Ausführungsbestimmungen in Franken 
gedrückten Summen sind in den vertragschließenden Staaten, in welchen 
Vet Frankenwährung nicht besteht, durch in der Landeswährung ausgedrückte 
rage zu ersetzen. 
Dazu Reglement betr. die Errichtung eines Centralamtes. 
Hinzugefügt durch das ang. Zusatzübereinkommen. 
 
	        
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