Protokoll. 791
welche auf Grund des internationalen Frachtvertrags erhoben werden,
nicht gefordert werden.
Art. 57—59. (Bildung eines Centralamtes.)2
Protokoll.
Im Begriffe, an die Unterzeichnung des am heutigen Tage ge-
troffenen Abkommens zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevoll-
machtigten erklärt und vereinbart, was folgt:
I. In Betreff des Art. 1 besteht darüber allseitiges Einver-
ständniß, daß Sendungen, deren Abgangs= und Endstation in dem
ebiete desselben Staates liegen, nicht als internationale Transporte
zu betrachten sind, wenn dieselben auf einer Linie, deren Betrieb
einer Verwaltung dieses Staates angehört, das Gebiet eines fremden
taates nur transitiren.s Wenn die Transitstrecken nicht dem Betrieb
einer Verwaltung dieses Staates angehören, so können die betheiligten
egierungen durch Sonderabkommen vereinbaren, daß solche Trans-
porte gleichwohl nicht als internationale zu betrachten sind.
Im weiteren ist man darüber einverstanden, daß die Bestim-
mungen dieses Uebereinkommens keine Anwendung finden, wenn eine
endung von irgend einer Station eines Staatsgebietes entweder
nach dem Grenzbahnhofe des Nachbarstaates, in welchem die Zoll-
behandlung erfolgt, oder nach einer Station stattfindet, welche zwischen
lesem Bahnhofe und der Grenze liegt; es sei denn, daß der Ab-
ender für eine solche Sendung die Anwendung des gegenwärtigen
ebereinkommens verlangt. Die Bestimmung gilt auch für Trans-
orte von dem genannten Grenzbahnhofe oder einer der genannten
wischenstationen nach Stationen des anderen Staates.
d II. In Betreff des Art. 11 erklären die unterzeichneten Be-
ollmächtigten, daß sie keine Verpflichtung eingehen können, welche
9 Freiheit ihrer Staaten in der Regelung ihres internen Eisen-
ahnverkehrs beschränken würde. Sie konstatiren übrigens, jeder für
ien von ihm vertretenen Staat, daß diese Regelung z. Z. mit den
E. Art. 11 des Uebereinkommens festgestellten Grundsätzen sich im
inklange befinde, und sie betrachten es als wünschenswerth, daß
ieser Einklang erhalten bleibe.
III. Es wird ferner anerkannt, daß durch das Uebereinkommen
aus 8 11. Die in den vorhergehenden Ausführungsbestimmungen in Franken
gedrückten Summen sind in den vertragschließenden Staaten, in welchen
Vet Frankenwährung nicht besteht, durch in der Landeswährung ausgedrückte
rage zu ersetzen.
Dazu Reglement betr. die Errichtung eines Centralamtes.
Hinzugefügt durch das ang. Zusatzübereinkommen.