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Bekanntmachung
des Reichskanzlers über An estelltenverficherung der im vaterländischen
Hilfsdienst Beschäftigten.
Vom 25. Mai 1917. Rl. S. 435.
Auf Grund des § 19 der Verordnung über Versicherung der
im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar
1917 (RuBl. S. 171)) bestimme ich folgendes:
§ 1. Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in
den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten ausgeführt
werden, bestimmen die Generalgouverneure oder der
Generalquartiermeister oder die von ihnen beauftragten Stellen
für ihren Geschäftsbereich, wer
1. nach § 2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
den Wert der Sachbezüge festzusetzen,
2. nach § 54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
die Bescheinigungen für Krankheitszeiten auszustellen
hat. Dem Direktorium der Reichspersicherungennstalt für Angestellte
wird mitgeteilt, wem die Erledigung dieser Aufgaben
übertragen ist.
& 2. Als Ausgabestellen für die Aufnahme= und Versicherungskarten
(§ 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte)
werden für das besetzte Gebiet
1. in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung
in Aachen (Neues Rathaus),
2. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung
(I. Polizeirevier) in Metz,
3. in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung
in Posen (Sapiehaplatz 9/7),
4. in Rumänien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung
in Berlin (Klosterstraße 65)
bestimmt.
Anträge auf Ausstellung und Erneuerung von Versicherungskarten
sind aus den betreffenden besetzten Gebieten an
diese Ausgabestellen unmittelbar zu richten. Es steht den Antragstellern
in Zweifelsfällen frei, mit dem Direktorium der
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf
(Hohenzollerndamm 193/195) ins Benehmen zu treten.
§ 3. Für die Abführung der Beiträge zur Angestelltenversicherung
wird, soweit der übliche Postscheckverkehr (Bekanntmachung
des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte, betreffend die Beitragsentrichtung für die Angestelltenversicherung
vom 24. Mai 1912, Amtliche Nachrichten der
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 1913 S. 46) nicht möglich
ist, folgendes bestimmt:
4) 1. Teil S. 88.