Full text : Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  über  An  estelltenverficherung  der  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  Beschäftigten.
Vom  25.  Mai  1917.  Rl.  S.  435.

Auf  Grund  des  §  19  der  Verordnung  über  Versicherung  der
im  vaterländischen  Hilfsdienst  Beschäftigten  vom  24.  Februar
1917  (RuBl.  S.  171))  bestimme  ich  folgendes:

§  1.  Für  Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,  die  in
den  von  deutschen  Truppen  besetzten  ausländischen  Gebieten  ausgeführt
  werden,  bestimmen  die  Generalgouverneure  oder  der
Generalquartiermeister  oder  die  von  ihnen  beauftragten  Stellen
für  ihren  Geschäftsbereich,  wer
1.  nach  §  2  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
den  Wert  der  Sachbezüge  festzusetzen,
2.  nach  §  54  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
die  Bescheinigungen  für  Krankheitszeiten  auszustellen
hat.  Dem  Direktorium  der  Reichspersicherungennstalt  für  Angestellte
  wird  mitgeteilt,  wem  die  Erledigung  dieser  Aufgaben
übertragen  ist.

&  2.  Als  Ausgabestellen  für  die  Aufnahme=  und  Versicherungskarten
  (§  194  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte)
werden  für  das  besetzte  Gebiet

1.  in  Belgien  die  Ausgabestelle  der  Angestelltenversicherung
in  Aachen  (Neues  Rathaus),

2.  in  Frankreich  die  Ausgabestelle  der  Angestelltenversicherung

  (I.  Polizeirevier)  in  Metz,

3.  in  Rußland  die  Ausgabestelle  der  Angestelltenversicherung

in  Posen  (Sapiehaplatz  9/7),
4.  in  Rumänien  die  Ausgabestelle  der  Angestelltenversicherung
  in  Berlin  (Klosterstraße  65)
bestimmt.

Anträge  auf  Ausstellung  und  Erneuerung  von  Versicherungskarten
  sind  aus  den  betreffenden  besetzten  Gebieten  an
diese  Ausgabestellen  unmittelbar  zu  richten.  Es  steht  den  Antragstellern
  in  Zweifelsfällen  frei,  mit  dem  Direktorium  der
Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  in  Berlin-Wilmersdorf
  (Hohenzollerndamm  193/195)  ins  Benehmen  zu  treten.

§  3.  Für  die  Abführung  der  Beiträge  zur  Angestelltenversicherung
  wird,  soweit  der  übliche  Postscheckverkehr  (Bekanntmachung
  des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte,  betreffend  die  Beitragsentrichtung  für  die  Angestelltenversicherung
  vom  24.  Mai  1912,  Amtliche  Nachrichten  der
Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  1913  S.  46)  nicht  möglich
  ist,  folgendes  bestimmt:

4)  1.  Teil  S.  88.