Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

. 
792 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8§1—5. 
— — Ô 
— — 
das Verbältniß der Eisenbahnen zu dem Staate, welchem sie ange— 
hören, in keiner Weise geändert wird, und daß dieses Verhältniß 
auch in Zukunft durch die Gesetzgebung jedes einzelnen Staates ge— 
regelt werden wird, sowie daß insbesondere durch das Uebereinkom— 
men die in jedem Staate in Geltung stehenden Bestimmungen über 
die staatliche Genehmigung der Tarife und Transportbedingungen 
nicht berührt werden. 
IV. Es wird anerkannt, daß das Reglement, betreffend die Er— 
richtung eines Centralamtes, sowie die Ausführungsbestimmungen zu 
dein internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
und die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieselbe Kraft und Dauer haben 
sollen, wie das Uebereinkommen selbst. 
V.1 Hinsichtlich des Artikel 60 ist allseitig anerkannt, daß das 
internationale Uebereinkommen für jeden betheiligten Staat auf drei 
Jahre von dem Tage des Inkrafttretens desselben und weiter an 
je drei Jahre insolange verbindlich ist, als nicht einer der betheiligten 
Staaten spätestens ein Jahr vor Ablauf eines Trienniums den 
übrigen Staaten die Absicht erklärt hat, von dem Uebereinkommen 
zurückzutreten. 
Das gegenwärtige Protokoll, welches zugleich mit dem am 
heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkommen ratifizirt werden soll, 
ist als ein integrirender Bestandtheil dieses Uebereinkommens zu be— 
trachten und hat dieselbe Kraft und Dauer wie dieses letztere selbst. 
  
XVII 
Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 
Vom 12. Mai 1901. (RG#l 139.) 
I. Einleitende Vorschriften. 
8 1. Privatunternehmungen, welche den Betrieb von Versiche- 
rungsgeschäften zum Gegenstande haben, unterliegen, vorbehaltlich 
der in den 88 116, 117, 122 gegebenen Vorschriften, der Beausfsichti- 
gung nach Maßgabe dieses Gesetzes. — 
1 Hinzugefügt durch das ang. Zusatzübereinkommen. · 
2 ang. Zusatzübereinkommen Art. 4. Das gegenwärtige Zusatzüberein“ 
kommen hat dieselbe Dauer und Wirksamkeit wie das Uebereinkommen vom 
14. Oktober 1890, von dem es einen integrirenden Bestandtheil bildet. Die 
Ratifikation wird vorbehalten. Die Niederlegung der Ratifikations-Urkunden 
soll sobald als möglich stattfinden, und zwar in derselben Form wie bei dem 
Uebereinkommen selbst und den Zusatzvereinbarungen. Es tritt drei Monate 
nach der Niederlegung der Ratifikationen in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.