Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
— — Vom 12. Mai 1901. 797 
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. 
§ 15. Ein Verein, welcher die Versicherung seiner Mitglieder 
nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch 
ie von der Aufsichtsbehörde ertheilte Erlaubniß zum Geschäfts— 
etrieb als „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ die Rechts— 
fähigkeit. 
d § 16. Die in Betreff der Kaufleute im ersten und dritten Buche 
es Handelsgesetzbuchs gegebenen Vorschriften, mit Ausnahme der 
1 bis 7 finden auf die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 
düsprchhende Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes be- 
seit § 17. Die Verfassung eines Versicherungsvereines auf Gegen- 
itigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den 
achfolgenden Vorschriften beruht. 
dung oie Satzung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkun— 
  
des 8 18. Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz 
* Vereins zu bestimmen. 
it; Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch 
an der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, daß Versicherung 
vn Gegenseitigkeit betrieben wird. 
gläu 19. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereins- 
e übie ern nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder 
genüber den Gläubigern des Vereins findet nicht statt. 
Mit 8 20. Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der 
Be gliedschaft enthalten. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die 
d Vründung eines Versicherungsverhältnisses mit dem Vereine 
us. Die Mitgliedschaft endigt, soweit nicht die Satzung ein 
eres bestimmt, mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses. 
Vere 21. Die Beiträge der Mitglieder und die Leistungen des 
na n an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur 
gleichen Grundsätzen bemessen sein. 
in deder Verein darf Versicherungsgeschäfte gegen feste Prämien 
werd Art, daß die Versicherungsnehmer nicht Mitglieder des Vereins 
n, nur betreiben, soweit die Satzung dies ausdrücklich gestattet. 
vor 8. 22. In der Satzung ist die Bildung eines Gründungsfonds 
so zusehen, der zur Deckung der Kosten der Errichtung des Vereins 
soll üals Garantie= und Betriebsfonds zu dienen hat. Die Satzung 
ersün Bedingungen, unter denen der Fonds dem Vereine zur 
eis gung steht, enthalten und insbesondere bestimmen, in welcher 
eine Tilgung des Gründungsfonds erfolgen und ob und in 
we 
lchem Umfange den Personen, welche den Gründungsfonds zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.