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— — Vom 12. Mai 1901. 797
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
§ 15. Ein Verein, welcher die Versicherung seiner Mitglieder
nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch
ie von der Aufsichtsbehörde ertheilte Erlaubniß zum Geschäfts—
etrieb als „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ die Rechts—
fähigkeit.
d § 16. Die in Betreff der Kaufleute im ersten und dritten Buche
es Handelsgesetzbuchs gegebenen Vorschriften, mit Ausnahme der
1 bis 7 finden auf die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
düsprchhende Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes be-
seit § 17. Die Verfassung eines Versicherungsvereines auf Gegen-
itigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den
achfolgenden Vorschriften beruht.
dung oie Satzung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkun—
des 8 18. Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz
* Vereins zu bestimmen.
it; Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch
an der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, daß Versicherung
vn Gegenseitigkeit betrieben wird.
gläu 19. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereins-
e übie ern nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder
genüber den Gläubigern des Vereins findet nicht statt.
Mit 8 20. Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der
Be gliedschaft enthalten. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die
d Vründung eines Versicherungsverhältnisses mit dem Vereine
us. Die Mitgliedschaft endigt, soweit nicht die Satzung ein
eres bestimmt, mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Vere 21. Die Beiträge der Mitglieder und die Leistungen des
na n an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur
gleichen Grundsätzen bemessen sein.
in deder Verein darf Versicherungsgeschäfte gegen feste Prämien
werd Art, daß die Versicherungsnehmer nicht Mitglieder des Vereins
n, nur betreiben, soweit die Satzung dies ausdrücklich gestattet.
vor 8. 22. In der Satzung ist die Bildung eines Gründungsfonds
so zusehen, der zur Deckung der Kosten der Errichtung des Vereins
soll üals Garantie= und Betriebsfonds zu dienen hat. Die Satzung
ersün Bedingungen, unter denen der Fonds dem Vereine zur
eis gung steht, enthalten und insbesondere bestimmen, in welcher
eine Tilgung des Gründungsfonds erfolgen und ob und in
we
lchem Umfange den Personen, welche den Gründungsfonds zur