Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 821 
Grund mündlicher und öffentlicher Verhandlung. Die Oeffent- 
lichkeit kann aus den Gründen des § 173 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes ausgeschlossen werden. 
§ 76. Gegen eine nach §8 65 Abs. 2, § 67 Abs. 2 oder § 98 von 
dem Aufsichtsamte für Privatversicherung erlassene Strafandrohung 
steht den Betheiligten bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach der 
Zustellung die Beschwerde zu; über die Beschwerde entscheidet das 
Amt in der im § 73 bestimmten Besetzung. 
S§7. Soweit in diesem Gesetz ein Rechtsmittel nicht ausdrück- 
lich zugelassen ist, steht den Betheiligten ein solches gegen Verfügun- 
wütoer Entscheidungen des Aufsichtsamts für Privatversicherung 
zu. 
§ 78. Das Amt kann jeden ihm erforderlich erscheinenden 
Beweis erheben, insbesondere Zeugen und Sachvperständige, auch 
eidlich, vernehmen oder vernehmen lassen. 
§ 79. Die Gerichte und sonstigen öffentlichen Behörden sind 
berpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Er- 
uchen des Amtes zu entsprechen. Die Ersuchen um eidliche Ver- 
nehmungen sind an die zur eidlichen Abhörung von Zeugen und 
2n achverständigen zuständigen Landesbehörden zu richten. Als Kosten 
* Rechtshülfe sind der ersuchten Behörde die im § 79 des Gerichts- 
estengesetzes bezeichneten baaren Auslagen zu erstatten. 
8§80. Die Zahl und die Zuziehung der nichtständigen Mit- 
glieder, die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Amtes 
dwie die Zusammensetzung des Versicherungsbeiraths und die Zu- 
diehung seiner Mitglieder werden, soweit dieses Gesetz keine Vor— 
striften darüber enthält, durch Kaiserliche Verordnung unter Zu- 
immung des Bundesraths geregelt. Die Verordnung ist dem 
5 eichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme 
orzulegen. 
und 8 81. Die Kosten des Aufsichtsamts für Privatversicherung 
des Verfahrens vor dem Amte trägt das Reich. 
v Als Gebühren für die Aufsichtsthätigkeit des Amtes werden 
On den seiner Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmungen 
Nahresbeträge erhoben, welche nach den einer jeden Unternehmung 
si letzten Geschäftsjahr aus den im Inland abgeschlossenen Ver- 
cherungen erwachsenen Bruttoprämien (Beiträgen, Vor= und Nach- 
üssen, Umlagen), jedoch abzüglich der zurückgewährten Ueber- 
Äüsse oder Gewinnantheile, mit der Maßgabe bemessen werden, daß 
ins vom Tausend nicht überschritten werden darf. Nach Anhörung des 
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1 S. oben z. Anh. VI S. 490.
	        
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