Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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raths  für  das  Landheer  und  die  Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen
als  „zur  Gefahrklasse  gehörig“  bezeichnet  sind,  (Vekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  7.  März  1888  —  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  106  —)
sowie  auf  alle  von  der  Militär=  und  Marineverwaltung  zu  Versuchszwecken  bestimmten,
  noch  nicht  eingeführten  Sprengstosse.  Die  nachstehenden  Vorschriften  finden
jedoch  keine  Anwendung  auf  diejenigen  der  vorbezeichneten  Sprengstoffe  und  Munitionshegenstände,
  welche  in  Taschen  oder  Tornistern  der  Mannschaften  verpackt
oder  in  Kriegsfahrzeugen  oder  auf  Kriegsschiffen  verladen  sind.  Diese,  sowie
alle  übrigen  in  der  Militär=  und  Marineverwaltung  eingeführten  Sprengstoffe  und
Munitionsgegenstände  unterliegen  bei  der  Versendung  unter  militärischer  Begleitung
weder  dieser  Vorschrift,  noch  den  Eingangs  gedachten  Bestimmungen.

b.  Wagenführer,  Schiffsführer,  Reiter  und  andere  Personen  haben  den  an  sie
von  den  Begleitkommandos  militärischer  Sendungen  von  Sprengstoffen  und  Munitions-=gegenständen
  behufs  Verhütung  der  Gefährdung  der  Sendungen  gerichteten  Aufforderungen
  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen  —  insbesondere  zu  langsamem  Vorbeifahren
  beziehungsweise  Vorbeireiten,  zum  Ausweichen,  zum  Unterlassen  von  Tabakrauchen,
zum  Auslöschen  von  Feuer  —  ungesäumt  Folge  zu  leisten.

Zuwiderhandlungen  werden,  unbeschadet  des  nöthigenfalls  von  den  Begleitkommandos
  zur  Anwendung  zu  bringenden  unmittelbaren  Zwanges,  nach  §  367
Nr.  5  des  Strasgesebbuchs  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Geseßbl.  von  1376
S.  115)  bestraft.

II.  versendung  auf  Candwegen.

Zu  §  4.

a.  Die  in  der  Armee  und  Marine  vorgeschriebenen  Packgesäße  für  Sprengstoffe
und  Munitionsgegenstände,  einschließlich  der  Geschoßkörper  mit  sicherndem  Abschlusse
der  Sprengladung,  sind  nach  ihrer  Beschaffenheit,  der  Art  ihrer  Verpackung  und
Inhaltsbezeichnung  und  dem  Gewichte  als  den  Bestimmungen  entsprechend  zu  erachten.

b.  Das  lose  Korupulver  braucht  vor  der  Verpackung  in  Tounen  oder  Kisten  nur
dann  in  leinene  Säcke  geschüttet  zu  werden,  wenn  die  Beförderung  länger  als  einen
Tag  dauert.

Zu  §  5.

Wenn  das  Verladen  ausnahmsweise  an  einer  anderen  Stelle  als  vor  der
Fabrik  oder  dem  Lagerraume  oder  innerhalb  derselben  geschehen  soll,  so  ist  seitens
der  Kommandantur  beziehungsweise  des  Garnisonältesten  die  Genehmigung  der  Polizei-