— 55 —
von dort nach Westen bis zu dem Punkt, wo die Verwaltungsgrenze
sich etwa 3 km nordwestlich von Simmenau im spitzen Winkel nach
Südosten wendet:
die Grenze zwischen Ober= und Mittelschlesien;
von dort nach Westen bis zu einem noch zu bestimmenden Punkte etwa
2 km östlich von Lorzendorf:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Klein-Hennersdorf
verläuft;
von dort nach Süden bis zum Schnittpunkt der Grenze zwischen Oberund
Mittelschlesien mit der Straße Städtel-Karlsruhe;
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften
Hennersdorf, Polkowitz, Noldau, Steinersdorf und Dammer und östlich
der Ortschaften Strehlitz, Naßadel, Eckersdorf, Schwirz und Städtel verläuft;
von dort die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien bis zu ihrem
Treffpunkt mit der Ostgrenze des Kreises Falkenberg;
von dort die Ostgrenze des Kreises Falkenberg bis zu einem Punkte
des Vorsprungs etwa 3 km östlich von Puschine;
von dort bis zur Nordspitze des Vorsprungs der ehemaligen österreichischen
Provinz Schlesien etwa 8 km östlich von Neustadt;
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Zülz verläuft.
Die Regelung, gemäß der diese Außerung der Bevölkerung herbeizuführen
und ihr Folge zu geben ist, bildet den Gegenstand der Bestimmungen
der beigefügten Anlage.
Die polnische und die deutsche Regierung verpflichten sich bereits jetzt,
insoweit es sie angeht, an keiner Stelle ihres Gebiets wegen politischer
Vorkommnisse, die sich in Oberschlesien während der Dauer der in der beigefügten
Anlage bestimmten Regelung bis zur endgültigen Regelung des
Schicksals dieses Gebiets ereignen, Strafverfolgungen einzuleiten und
weiterzuführen oder irgendwelche Ausnahmemaßregeln zu ergreifen.
Deutschland verzichtet bereits jetzt zugunsten Polens auf alle Rechte
und Ansprüche auf den Teil Oberschlesiens, der jenseits der auf Grund der
Volksabstimmung von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzten
Grenzlinie gelegen ist.
Anlage.
# 1-=Mit
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags, und zwar längstens
binnen zwei Wochen haben die deutschen Truppen und die deutschen Behörden,
die von dem in 3 2 genannten Ausschuß bezeichnet werden, die Zone,
in der die Volksabstimmung stattfindet, zu räumen. Bis zur völligen Räumung
haben sie sich aller Beitreibungen in Geld oder Naturalien und aller
Maßnahmen zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des
Landes beeinträchtigt werden könnten.
Binnen derselben Frist werden die in dieser Zone bestehenden Arbeiterund
Soldatenräte aufgelöst; ihre Mitglieder, die aus einer anderen Gegend
109