Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stertin.
Ausgegeben am 20. Juni 1917.
Bekanntmachung
Nr. Moe. 1/3. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung
von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen
(Messing, Rotguß, Tombak, Bronze).
Vom 20. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hlermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede
Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften
nach § 65) der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung
vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach
§ 57*) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915, 3. September
1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54,
549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, beraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände
herauszugeben, oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand
beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet,
verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungsoder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
zuwiderhandelt:;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
*v) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf
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Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 603) untersagt werden.
81.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn
des 20. Juni 1917 in Kraft.
§2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden sämtliche
aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß,
Tombak und Bronze) bestehenden Gegenstände
der nachfolgenden Gruppen betroffen, soweit sie nicht
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen
erklärt werden. Ehbenso wird bestraft, wer vorsätzlich die
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
führen unterläßt.