Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stertin.

 

Ausgegeben  am  20.  Juni  1917.

 

Bekanntmachung
Nr.  Moe.  1/3.  17.  K.  R.  A.,
betreffend  Beschlagnahme  und  freiwillige  Ablieferung
von  Einrichtungsgegenständen  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen
  (Messing,  Rotguß,  Tombak,  Bronze).
Vom  20.  Juni  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen
  des  Königlichen  Kriegsministeriums  hlermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede
Zuwiderhandlung  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften
  nach  §  65)  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung
vom  26.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  376)  und
jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach
§  57*)  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915,  3.  September
1915  und  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54,
549  und  684)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb
des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung
zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom
*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  beraft:

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände
herauszugeben,  oder  sie  auf  Verlangen  des  Erwerbers
zu  überbringen  oder  zu  übersenden,  zuwiderhandelt;
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand
beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,
verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungsoder
  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;
wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände
  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.
zuwiderhandelt:;
4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.
*v)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf

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Handel  vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  603)  untersagt  werden.
81.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Beginn
des  20.  Juni  1917  in  Kraft.
§2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  werden  sämtliche
aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen  (Messing,  Rotguß,
  Tombak  und  Bronze)  bestehenden  Gegenstände
der  nachfolgenden  Gruppen  betroffen,  soweit  sie  nicht

Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten

Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige

  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die
verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen
erklärt  werden.  Ehbenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund
dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig
  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu
führen  unterläßt.