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Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse.
der wirkliche Geschäftsherr aus der
Geschäftsführung berechtigt und ver-
pflichtet.
687. Die Vorschriften der §§
677 bis 686 finden keine
Anwendung, wenn Jemand ein frem-
des Geschäft in der Meinung besorgt,
daß es sein eigenes sei.
Behandelt Jemand ein fremdes
Geschäft als sein eigenes, obwohl er
weiß, daß er nicht dazu berechtigt ist,
so kann der Geschäftsherr die sich
aus den §§ 677, 678, 681, 682 er-
gebenden Ansprüche geltend machen.]
Macht er sie geltend, so ist er dem
Geschäftsführer nach § 684 Satz 1
verpflichtet.
Zwölfter Titel.
Verwahrung 1).
688. Durch den Verwahrungs-
vertrag wird der Ver—
wahrer verpflichtet, eine ihm von dem
Hinterleger übergebene bewegliche
Sache aufzubewahren.
689. Eine Vergütung für die
Aufbewahrung gilt als
stillschweigend vereinbart, wenn die
Aufbewahrung den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu erwar-
ten ist.
Wird die Ausbewahrung
690. Unentgeltlich übernom-
men, so hat der Verwahrer nur für
diejenige Sorgfalteinzustehen, welche
er in eigenen Angelegenheiten auzu-
wenden pflegt.
Der Verwahrer ist im
691. berechtigt, die
hinterlegte Sache bei einem Dritten
zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung
bei einem Dritten gestattet, so hat
der Verwahrer nur ein ihm bei dieser
Hinterlegung zur Last fallendes Ver-
schulden zu vertreten. Für das Ver-
schulden eines Gehülfen ist er nach
§ 278 verantwortlich.
692. Der Verwahrer ist berech-
tigt, die vereinbarte Art
der Aufbewahrung zu ändern, wenn
er den Umständen nach annehmen
darf, daß der Hinterleger bei Kennt-
niß der Sachlage die Aenderung
billigen würde. Der Verwahrer hat
vor der Aenderung dem Hinterleger
Anzeige zu machen und dessen Ent—
schließung abzuwarten, wenn nicht
mit dem Aufschube Gefahr verbun-
den ist.
693. Machrder Verwahrer zum
Zwecke der Aufbewahrung
Aufwendungen, die er den Umständen
nach für erforderlich halten darf, so
ist der Hinterleger zum Ersatze ver—
pflichtet.
1) Nicht zu verwechseln mit Hinterlegung im Sinne von §§ 372—386,
E 144 mit Anm. Um der Verwechslung vorzubeugen und die Hinterlegung,
welche zum Zweck der Erlöschung oder Sicherung eines Anspruchs vorgenommen
wird, von dem einen Anspruch begründeten Rechtsgeschäfte der Hinterlegung in
diesem Sinne oder — richtiger — die schuldtilgende oder schuldsichernde Seite
ein und desselben Rechtsvorganges von der schulderzeugenden (s. oben § 688)
Seite zu trennen, hat man letztere in der RTK. Verwahrung genannt.
Dig. Tit. 16,3. Cod. 4, 34: depositi vel contra. Preuß. LR. I. 14
§§ 9 ff. (Verwahrungsvertrag, Niederleger, Verwahrer). Code civ. art. 1915
ff. Qdépot volontaire, déposant, dépositairo"'). Vayer. LN. Th. IV Kap. 2
§§ 7, 8. („Depositum oder Hinterlegung“).