Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse. 
der wirkliche Geschäftsherr aus der 
Geschäftsführung berechtigt und ver- 
pflichtet. 
687. Die Vorschriften der §§ 
677 bis 686 finden keine 
Anwendung, wenn Jemand ein frem- 
des Geschäft in der Meinung besorgt, 
daß es sein eigenes sei. 
Behandelt Jemand ein fremdes 
Geschäft als sein eigenes, obwohl er 
weiß, daß er nicht dazu berechtigt ist, 
so kann der Geschäftsherr die sich 
aus den §§ 677, 678, 681, 682 er- 
gebenden Ansprüche geltend machen.] 
Macht er sie geltend, so ist er dem 
Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 
verpflichtet. 
Zwölfter Titel. 
Verwahrung 1). 
688.  Durch den Verwahrungs- 
 vertrag wird der Ver— 
wahrer verpflichtet, eine ihm von dem 
Hinterleger übergebene bewegliche 
Sache aufzubewahren. 
689.  Eine Vergütung für die 
Aufbewahrung gilt als 
stillschweigend vereinbart, wenn die 
Aufbewahrung den Umständen nach 
nur gegen eine Vergütung zu erwar- 
ten ist. 
Wird die Ausbewahrung 
690. Unentgeltlich übernom- 
men, so hat der Verwahrer nur für 
diejenige Sorgfalteinzustehen, welche 
er in eigenen Angelegenheiten auzu- 
wenden pflegt. 
Der Verwahrer ist im 
 691. berechtigt, die 
hinterlegte Sache bei einem Dritten 
zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung 
bei einem Dritten gestattet, so hat 
der Verwahrer nur ein ihm bei dieser 
Hinterlegung zur Last fallendes Ver- 
schulden zu vertreten. Für das Ver- 
schulden eines Gehülfen ist er nach 
§ 278 verantwortlich. 
692. Der Verwahrer ist berech- 
 tigt, die vereinbarte Art 
der Aufbewahrung zu ändern, wenn 
er den Umständen nach annehmen 
darf, daß der Hinterleger bei Kennt- 
niß der Sachlage die Aenderung 
billigen würde. Der Verwahrer hat 
vor der Aenderung dem Hinterleger 
Anzeige zu machen und dessen Ent— 
schließung abzuwarten, wenn nicht 
mit dem Aufschube Gefahr verbun- 
den ist. 
693. Machrder Verwahrer zum 
 Zwecke der Aufbewahrung 
Aufwendungen, die er den Umständen 
nach für erforderlich halten darf, so 
ist der Hinterleger zum Ersatze ver— 
pflichtet. 
1) Nicht zu verwechseln mit Hinterlegung im Sinne von §§ 372—386, 
E 144 mit Anm. Um der Verwechslung vorzubeugen und die Hinterlegung, 
welche zum Zweck der Erlöschung oder Sicherung eines Anspruchs vorgenommen 
wird, von dem einen Anspruch begründeten Rechtsgeschäfte der Hinterlegung in 
diesem Sinne oder — richtiger — die schuldtilgende oder schuldsichernde Seite 
ein und desselben Rechtsvorganges von der schulderzeugenden (s. oben § 688) 
Seite zu trennen, hat man letztere in der RTK. Verwahrung genannt. 
Dig. Tit. 16,3. Cod. 4, 34: depositi vel contra. Preuß. LR. I. 14 
§§ 9 ff. (Verwahrungsvertrag, Niederleger, Verwahrer). Code civ. art. 1915 
ff. Qdépot volontaire, déposant, dépositairo"'). Vayer. LN. Th. IV Kap. 2 
§§ 7, 8. („Depositum oder Hinterlegung“).