188 Drittes Buch:
den Anspruchs auf Uebertragung des
Eigenthums.
1099. Gelangt das Grundstück
in das Eigenthum eines
Dritten, so kann dieser in gleicher
Weise wie der Verpflichtete dem Be-
rechtigten den Inhalt des Kaufver-
trags mit der im § 510 Abs. 2 be-
stimmten Wirkung mittheilen.
Der Verpflichtete hat den neuen
Eigenthümer zu benachrichtigen, so-
bald die Ausübung des Vorkaufs-
rechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
1100. Der neue Eigenthümer
kann, wenn er der Käu-
fer oder ein Rechtsnachfolger des
Käufers ist, die Zustimmung zur Ein-
tragung des Berechtigten als Eigen-
thümer und die Herausgabe des
Grundstücks verweigern, bis ihm der
zwischen dem Verpflichteten und dem
Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit
er berichtigt ist, erstattel wird. Er-
langt der Berechtigte die Eintragung
als Eigenthümer, so kann der bis-
herige Eigenthümer von ihm die Er-
stattung des berichtigten Kaufpreises
gegen Herausgabe des Grundstücks
sordern.
1101. Soweit der Berechligte
nach § 1100 dem Käufer
oder dessen Rechtsnachfolger den
Kaufpreis zu erstatten hat, wird er
von der Verpflichtung zur Zahlung
des aus dem Vorkaufe geschuldeten
Kaufpreises frei.
Siebenter
Sachenrecht.
1102. Verliert der Käufer oder
sein Rechtsnachfolger in
Folge der Geltendmachung des Vor-
kaufsrechts das Eigenthum, so wird
der Käuser, soweit der von ihm ge-
schuldete Kaufpreis noch nicht berich-
tigt ist, von seiner Verpflichtung frei;
den berichtigten Kaufpreis kann er
nicht zurückfordern.
1103. Ein zu Gunsten des je-
weiligen Eigenthümers
eines Grundstücks bestehendes Vor-
kaufsrecht kann nicht von dem Eigen-
thum an diesem Grundstücke getreunt
werden.
Ein zu Gunsten einer bestimmten
Person bestehendes Vorkaufsrecht
kann nicht mit dem Eigenthum an
einen Grundstücke verbunden wer-
den
1104. Ist der Berechtigte un-
bekannt, so kann er im
Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte ausgeschlossen werden,
wenn die im § 1170 für die Aus-
schließung eines Hypothekengläubi-
gers bestimmten Voraussetzungen
vorliegen. Mit der Erlassung des
Ausschlußurtheils erlischt das Vor-
kaufsrecht.
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu
Gunsten des jeweiligen Eigenthümers
eines Grundstücks besteht, finden diese
Vorschriften keine Anwendung.
Siebenter Abschnitt.
Reallasten 1).
Ein Grundstück kann in
der Weise belastet wer-
1105.
den, daß an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, wie-
1) Ueber dingliche Rechte an fremden Sachen im Allg. s. Anm. 1 S. 148.