Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Drittes Buch: Sachenrecht. 
geltenden allgemeinen Vorschriften 
übertragen werden. Wird sie nach 
diesen Vorschriften übertragen, soist 
der Uebergang der Hypothek ausge- 
schlossen. 
Zweiter Titel. 
Grundschuld. Rentenschuld. 
I. Grundschuld. 
1191. Ein Grundstück kann in 
den, daß an denjenigen, zu dessen 
Gunsten die Belastung erfolgt, eine 
bestimmte Geldsumme aus dem 
Grundstücke zu zahlen ist (Grund- 
schuld) 1). 
Die Belastung kann auch in der 
Weise erfolgen, daß Zinsen von der 
Geldsumme, sowie andere Nebenleist- 
ungen aus dem Grundstücke zu ent- 
richten sind. 
1192. 
Auf die Grundschuld finden die Vorschriften 
über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein An- 
deres ergiebt, daß die Grundschuld 
nicht eine Forderung voraussetzt. 
Für Zinsen der Grundschuld gelten 
die Vorschriften über die Zinsen einer 
Hypothekenforderung. 
1193. Das Kapital der Grund 
gängiger Kündigung fällig. Die 
Kündigung steht sowohl dem Eigen- 
thümer als dem Gläubiger zu. Die 
Kündigungsfrist beträgt sechs Mo- 
nate. 
Abweichende Bestimmungen sind 
zulässig. 
1194. 
Die Zahlung des Kapi- 
 tals, sowie der Zinsen 
und anderen Nebenleistungen hat, 
soweit nicht ein Anderes bestimmt 
ist, an dem Orte zu erfolgen, andem 
das Grundbuchamt seinen Sitz hat. 
1195. Eine Grundschuld kann 
  in der Weise bestellt wer- 
den, daß der Grundschuldbrief auf 
den Inhaber ausgestellt wird. Auf 
einen solchen Brief finden die Vor- 
schriften über Schuldverschreibungen 
1191. der Weise belastet wer= auf den Inhaber ²) entsprechende An- 
wendung. 
1196. Eine Grundschuld kann 
 auch für den Eigen- 
thümer bestellt werden. 
Zu der Bestellung ist die Erklär- 
ungdes Eigenthümers gegenüber dem 
Grundbuchamte, daß die Grundschuld 
für ihn in das Grundbucheingetragen 
worden soll, und die Eintragung er- 
I forderlich; die Vorschrift des § 878 
findet Anwendung. 
den die Vorschriften über 
die Hypothek entsprechende Anwend- 
1197. Ist der Eigenthümer der 
 Gläubiger,fokanner 
nicht die Zwangsvollstreckung zum 
Zwecke seiner Befriedigung betreiben. 
Zinsen gebühren dem Eigenthümer 
nur, wenn das Grundstück auf An— 
trag eines Anderen zum Zwecke der 
Zwangsverwaltung in Beschlag ge- 
nommen ist, und nur für die Dauer 
 schuld wirderst nachvor= der Zwangsverwaltung. 
1198. Eine Hypothek kann in 
eine Grundschuld eine 
Grundschuld kann in eine Hypothek 
umgewandelt werden. Die Zustimm- 
ung der im Range gleich= oder nach- 
stehenden Berechtigten ist nicht erfor- 
derlich. 
1) Ueber die Systematik s. S. 190 Anm. 1. — Landesgesetzliche Beschränk- 
ungen s. S 117 
2) §§ 793—808. 
117. Grundschulden der Uebergangszeit s. S. 195.