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Drittes Buch: Sachenrecht.
geltenden allgemeinen Vorschriften
übertragen werden. Wird sie nach
diesen Vorschriften übertragen, soist
der Uebergang der Hypothek ausge-
schlossen.
Zweiter Titel.
Grundschuld. Rentenschuld.
I. Grundschuld.
1191. Ein Grundstück kann in
den, daß an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine
bestimmte Geldsumme aus dem
Grundstücke zu zahlen ist (Grund-
schuld) 1).
Die Belastung kann auch in der
Weise erfolgen, daß Zinsen von der
Geldsumme, sowie andere Nebenleist-
ungen aus dem Grundstücke zu ent-
richten sind.
1192.
Auf die Grundschuld finden die Vorschriften
über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein An-
deres ergiebt, daß die Grundschuld
nicht eine Forderung voraussetzt.
Für Zinsen der Grundschuld gelten
die Vorschriften über die Zinsen einer
Hypothekenforderung.
1193. Das Kapital der Grund
gängiger Kündigung fällig. Die
Kündigung steht sowohl dem Eigen-
thümer als dem Gläubiger zu. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Mo-
nate.
Abweichende Bestimmungen sind
zulässig.
1194.
Die Zahlung des Kapi-
tals, sowie der Zinsen
und anderen Nebenleistungen hat,
soweit nicht ein Anderes bestimmt
ist, an dem Orte zu erfolgen, andem
das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
1195. Eine Grundschuld kann
in der Weise bestellt wer-
den, daß der Grundschuldbrief auf
den Inhaber ausgestellt wird. Auf
einen solchen Brief finden die Vor-
schriften über Schuldverschreibungen
1191. der Weise belastet wer= auf den Inhaber ²) entsprechende An-
wendung.
1196. Eine Grundschuld kann
auch für den Eigen-
thümer bestellt werden.
Zu der Bestellung ist die Erklär-
ungdes Eigenthümers gegenüber dem
Grundbuchamte, daß die Grundschuld
für ihn in das Grundbucheingetragen
worden soll, und die Eintragung er-
I forderlich; die Vorschrift des § 878
findet Anwendung.
den die Vorschriften über
die Hypothek entsprechende Anwend-
1197. Ist der Eigenthümer der
Gläubiger,fokanner
nicht die Zwangsvollstreckung zum
Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
Zinsen gebühren dem Eigenthümer
nur, wenn das Grundstück auf An—
trag eines Anderen zum Zwecke der
Zwangsverwaltung in Beschlag ge-
nommen ist, und nur für die Dauer
schuld wirderst nachvor= der Zwangsverwaltung.
1198. Eine Hypothek kann in
eine Grundschuld eine
Grundschuld kann in eine Hypothek
umgewandelt werden. Die Zustimm-
ung der im Range gleich= oder nach-
stehenden Berechtigten ist nicht erfor-
derlich.
1) Ueber die Systematik s. S. 190 Anm. 1. — Landesgesetzliche Beschränk-
ungen s. S 117
2) §§ 793—808.
117. Grundschulden der Uebergangszeit s. S. 195.