Dritter Abschnitt: Befreite Vormundschaft. — Familienrath. 309
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der von ihm benannte Vormund bei
der Anlegung von Geld den in den
§§ 1809, 1810 bestimmten Beschränk-
ungen nicht unterliegen und zu den
im § 1812 bezeichneten Rechtsge-
schäften der Genehmigung des Gegen-
vormundes oder des Vormundschafts-
gerichts nicht bedürfen soll. Diese
Anordnungen sind als getroffen an-
zusehen, wenn der Vater die Bestell-
ung sinen Gegenvormundes ausge-
schlossen hat.
1853. Der Vater kann den von
ihm benannten Vor-
mund von der Verpflichtung ent-
binden, Inhaber= und Orderpapiere
zu hinterlegen ¹) und den im § 1816
bezeichneten Vermerk in das Reichs-
schuldbuch oder das Staatsschuld-
buch eintragen zu lassen.
1854. Der Vater kann den von
ihm benannten Vor-
mund von der Verpflichtung entbin-
den, während der Dauer seines Amtes
Rechnung zu legen.
Der Vormund hat in einem sol-
chen Falle nach dem Ablaufe von
je zwei Jahren eine Uebersicht über
den Bestand des seiner Verwaltung
unterliegenden Vermögens dem Vor-
mundschaftsgericht einzureichen. Das
Vormundschaftsgericht kann anord-
nen, daß die Uebersicht in längeren,
höchstens fünfjährigen Zwischenräu-
men einzureichen ist.
Ist ein Gegenvormund vorhan-
den oder zu bestellen, so hat ihm
Nachweisung des Vermögensbestan-
des vorzulegen. Der Gegenvormund
hat die Uebersicht mit den Bemerk-
ungen zu versehen, zu denen die
Prlfung ihm Anlaß giebt.
1855. Benennt die eheliche
Mutter einen Vormund,
so kann sie die gleichen Anordnun-
gen treffen wie nach den §§ 1852
bis 1854 der Vater.
1856. Auf die nach den
§§ 1852 bis 1855 zu-
lässigen Anordnungen finden die
Vorschriften des § 1777 Anwend-
ung.
1857. Die Anordnungen des
Vaters oder der Mut-
ter können von dem Vormundschafts-
gericht außer Kraft gesetzt werden,
wenn ihre Befolgung das Interesse
des Mündels gefährden würde.
VI. Familienrath ²).
1858. Ein Familienrath soll
von dem Vormund-
schaftsgericht eingesetzt werden, wenn
der Vater oder die eheliche Mutter
des Mündels die Einsetzung ange-
ordnet hat.
Der Vater oder die Mutter kann
die Einsetzung des Familienraths
von dem Eintritt oder Nichteintritt
eines bestimmten Ereignisses ab-
hängig machen.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
die erforderliche Zahl geeigneter
Personen nicht vorhanden ist.
1859. Ein Familienrath soll
von dem Vormund-
der Vormund die Uebersicht unter
schaftsgericht eingesetzt werden, wenn
ein Verwandter oder Verschwäger-
ter des Mündels oder der Vormund
oder der Gegenvormund die Ein-
1) Hinterlegung s. §§ 1815 ff. mit Anm.
2) Ue V. s. E. 210.