Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Dritter Abschnitt: Befreite Vormundschaft. — Familienrath. 309 
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der von ihm benannte Vormund bei 
der Anlegung von Geld den in den 
§§ 1809, 1810 bestimmten Beschränk- 
ungen nicht unterliegen und zu den 
im § 1812 bezeichneten Rechtsge- 
schäften der Genehmigung des Gegen- 
vormundes oder des Vormundschafts- 
gerichts nicht bedürfen soll. Diese 
Anordnungen sind als getroffen an- 
zusehen, wenn der Vater die Bestell- 
ung sinen Gegenvormundes ausge- 
schlossen hat. 
1853.  Der Vater kann den von 
ihm benannten Vor- 
mund von der Verpflichtung ent- 
binden, Inhaber= und Orderpapiere 
zu hinterlegen ¹) und den im § 1816 
bezeichneten Vermerk in das Reichs- 
schuldbuch oder das Staatsschuld- 
buch eintragen zu lassen. 
1854.  Der Vater kann den von 
ihm benannten Vor- 
mund von der Verpflichtung entbin- 
den, während der Dauer seines Amtes 
Rechnung zu legen. 
Der Vormund hat in einem sol- 
chen Falle nach dem Ablaufe von 
je zwei Jahren eine Uebersicht über 
den Bestand des seiner Verwaltung 
unterliegenden Vermögens dem Vor- 
mundschaftsgericht einzureichen. Das 
Vormundschaftsgericht kann anord- 
nen, daß die Uebersicht in längeren, 
höchstens fünfjährigen Zwischenräu- 
men einzureichen ist. 
Ist ein Gegenvormund vorhan- 
den oder zu bestellen, so hat ihm 
Nachweisung des Vermögensbestan- 
des vorzulegen. Der Gegenvormund 
hat die Uebersicht mit den Bemerk- 
ungen zu versehen, zu denen die 
Prlfung ihm Anlaß giebt. 
1855.  Benennt die eheliche 
 Mutter einen Vormund, 
so kann sie die gleichen Anordnun- 
gen treffen wie nach den §§ 1852 
bis 1854 der Vater. 
1856.  Auf die nach den 
§§ 1852 bis 1855 zu- 
lässigen Anordnungen finden die 
Vorschriften des § 1777 Anwend- 
ung. 
1857.  Die Anordnungen des 
 Vaters oder der Mut- 
ter können von dem Vormundschafts- 
gericht außer Kraft gesetzt werden, 
wenn ihre Befolgung das Interesse 
des Mündels gefährden würde. 
VI. Familienrath ²). 
1858. Ein Familienrath soll 
von dem Vormund- 
schaftsgericht eingesetzt werden, wenn 
der Vater oder die eheliche Mutter 
des Mündels die Einsetzung ange- 
ordnet hat. 
Der Vater oder die Mutter kann 
die Einsetzung des Familienraths 
von dem Eintritt oder Nichteintritt 
eines bestimmten Ereignisses ab- 
hängig machen. 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn 
die erforderliche Zahl geeigneter 
Personen nicht vorhanden ist. 
1859. Ein Familienrath soll 
 von dem Vormund- 
der Vormund die Uebersicht unter 
schaftsgericht eingesetzt werden, wenn 
ein Verwandter oder Verschwäger- 
ter des Mündels oder der Vormund 
oder der Gegenvormund die Ein- 
1) Hinterlegung s. §§ 1815 ff. mit Anm. 
2) Ue V. s. E. 210.