Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Vierter Abschnitt: Uebertragung der Forderungen. 69 
die Vorschriften des § 367 entspre= dem Schuldner durch Vertrag die 
chende Anwendung. Schuld erläßt. 
„ . Das Gleiche gilt, wenn der Gläu— 
Vierter Titel. biger durch Vertrag mit dem Schuld— 
Erlaß. ner anerkennt, daß das Schuldver- 
397. Das Schuldverhältniß er= hältniß nicht bestehe. 
 lischt, wenn der Gläubiger 
Vierter Abschnitt. 
Uebertragung der Forderung. 
398.  Eine Forderung kann von recht kann auch der neue Gläubiger 
 dem Gläubiger durch Ver= geltend machen. 
trag mit einem Anderen auf diesen Der bisherige Gläubiger 
überlragen werden (Abtretung). Mit 402. Der bisherige Gläubiger dem neuen 
dem Abschlusse des Vertrags tritt Gläubiger die zur Geltendmachung 
der neue Gläubiger an die Stelle des der Forderung nöthige Auskunft zu 
bisherigen Gläubigers. ertheilen und ihm die zum Beweise 
399. Eine Forderung kann der Forderung dienenden Urkunden, 
 5nicht abgetreten werden, soweit sie sich in seinem Besitze be- 
wenn die Leistung an einen anderen finden, auszuliefern. 
als den ursprünglichen Gläubiger ’aherige Gläuhiger 
nicht ohne Veränderungihres Inhalts 403. Der bisherige Gläubiger Gläubiger 
erfolgen kann oder wenn die Abtret- auf Verlangen eine öffentlich beglau- 
ung durch Vereinbarung mit dem bigte Urkunde über die Abtretung 
Schuldner ausgeschlossen ist. auszustellen. Die Kosten hat der 
400. Ein Forderungkann nicht neue Gläubiger zu tragen und vor- 
 abgetreten werden, soweit zuschießen. 
sie der Pfändung nicht unterworfen 
ist 1). 404. Der Schuldner kann dem 
401. Mit der abgetretenen For-  neuen Gläubiger die Ein- 
derung gehen die Hypothe- wendungen entgegensetzen, die zur 
ken oder Pfandrechte, die für sie be- Zeit der Abtretung der Forderung 
stehen, sowie die Rechte aus einer gegen den bisherigen Gläubiger be- 
für sie bestellten Bürgschaft auf den gründet waren ²). 
neuen Gläubiger über. 405. Hat der Schuldner eine 
#  Urkunde über die Schuld 
Fall der Zwangsvollstreckung oder ausgestellt, so kann er sich, wenn die 
Forderung unter Vorlegung der Ur- 
1) Vgl. CPrO. §§ 715, 749. 
2) Exceptionos ex persona cedentis, — anders s. §§ 792, 796, WD. 
Art. 82 und HGV. 303 Abs. 2; eine andere Ausnahme im Transportrecht f. 
Gareis, HR. § 66 a. E. (5. Aufl. S. 554).