Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

207 
Aufsicht der Mediat-Behörde, jedoch un- 
ter genauer Beobachrung der hierüber be- 
stehenden Verordnungen. 
g. as. 
Jedem Standesherrn stehet in sei- 
nem Gebiete abgesondert von den Epis= 
copal: Rechten, die Ausübung der Patro- 
nats-Rechte, wo sie hergebracht sind, zu; 
über die Qualisicarion der Subsecte müssen 
die Königlichen Gesetze beobachter werden. 
Die Installation der Pfarrer geschieht nach 
erfolgtem Königlichen Posseß-Befehle durch 
die stundesherrliche Medtat-Beherde. 
V. 
Grundherrliche Rechte und Vesteuerung der 
Standesherren. 
CG. 40. 
Den Scandesherren verbleiben alle 
aus ihrem Eigenthums Rechte her- 
rührenden Einkünfte, Nutzungen und 
Befugniße, nahmentlich ihre Berg= und 
Hüttenwerke, Forsten, Flößereyen, Zehen- 
ten, Jagden, Fischereyen und Waidgerech- 
tigkeiten; serner alle aus der Gutsherr= 
lichkeit entspringenden Renten und Nu- 
bungen, als: Zinse, Dienst: und andere 
Reichniße jeder Art, mit Ausnahme der 
aus persönlicher Leibeigenschaft herrührenden 
und gesehlich aufgehobenen Gefüälle. 
9. 50. 
Es verbleiben ihnen ferner alle Ein- 
kuͤnfte und Nutzungen des ihnen Kraft 
des gegenwärtigen Edices zukommenden An- 
theils an der Justiz und Policey, Ver- 
202 
waltung in ihren Besitzungen, dergestalt je- 
doch, daß jene Einkuͤnfte und Nutzungen, 
eben so wie die Ausuͤbung der Gewalt, 
von welcher sie herruͤhren, allezeit den Be- 
stimmungen der allgemeinen hieruͤber Maaß 
gebenden Gesetze unterworfen bleiben. 
. 51. 
Die Standesherren behalten den 
Bezug der Nachsteuer gegen diejenigen 
nicht im deutschen Bunde begriffenen Staa- 
ten, mit welcher keine Freyzügigkeits-Ver, 
tge geschlossen sind. 
G. 52. 
In Ansehung der sämmtlichen lan- 
desherrlichen Gefälle bleibt es bey den 
Bestimmungen der Declaration vom Jahre 
1807, nach den bisher beobachteten Ent- 
schädigungs-Normen. Jedoch wird 
G. 53. 
den Standesherren als Ehren, Vor- 
jug die bisher nur den Mitgliedern des 
Koöniglichen Hauses zugestandene Freyhel#t 
von allen Personal = Steuern für sie selbst 
und ihre Familie, wie auch die Befreyung 
der Schloß= Gebdude, welche sie bewoh- 
nen, von der Haussteuer bewilliget. Ihre 
übrigen Besitzungen insgesammt bleiben zwar 
in Folge der. bereics im Jahre 180 7 vollzo- 
genen Aufhebung aller Steuer-Freyheiten im 
Königreiche, den sämmtlichen Staats-Auf- 
lagen ohne Unterschied und Ausnahme un- 
terworfen; — da jedoch die deutsche Bun- 
des, Acte Art. 14. die Standesherren für 
die privilegirteste Klasse insbesondere in An- 
sehung der Besteuerung erklärt har, so soll
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.