Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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für das 
K 5 
n i greicch Baiern. 
  
III. Stück. München, 
Mittwochs den 1. April 1318. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: 
Die Dienst-Verhältnisse der Assessoren bev den Appellations-Gerichten betreffend. — 
Die Mauth-Verhältnisse im Unter-Malnkreise betresfend. 
  
Verordnungen. 
  
Die Dienst-Verhältnisse der Assessoren bey den 
Appellationsgerichten betreffend. !) 
Staats-Ministerium der Justitz. 
In Betreff der Dienst-Verhältnisse der 
Assessoren bey den Appellations-Gerichten ist 
unterm g. dieses Monats an das Keönig- 
liche Staars-Ministerium der Justiz nach- 
stehende Allerhöchste Verordnung erlassen 
worden. 
Maximilian Josepbp, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
achdemm Wir auf den Antrag Unserer 
Staats-Ministerien der Justiz und der Fi- 
nanzen, durch Entschließung vom 3o. März 
vorigen Jahres den Personal-Stand der Ar- 
pellations: Gerichte mit Ausnahme jenes des 
ARheinkreises dem Bedürfnisse einer guten 
Rechtepflege entsprechend, dahin festgesetzt 
haben, daß bey jedem derselben vier Assesso- 
ren mit einem jährlichen Gehalte von Acht- 
hundert Gulden angestellt werden sollen, und 
inzwischen bey einigen, wo der Abgang an 
Räthen es erfoderte, bereits Assessoren ein- 
getreten sind, sehen Wir Uns auf den An- 
trag Unstes Staats-Ministeriums der Justiz 
veranlaßt, nunmehr nach Vernehmung Un- 
sres Staats= Raths auch deren Dienst-Ver- 
hältnisse festzusetzen, wie folge: 
1. Die Appellations-Gerichts= Assessoren 
haben durchaus die nämlichen Verrichtungen, 
wie die Appellations Gerichts-Räche; sie 
erstatten über alle ihnen von den Vorständen 
zugerheilten Rechtssachen in den Sitzungen 
ihre Vortrdge, und haben nicht nur in die- 
sen, sondern auch in den von den Räthen 
bearbeiteten und vorgetragenen Sachen eine 
entscheidende Stimme; daher sollen sie auch 
2. dieselbe Befähigung, wie die Appella- 
tions-Räthe haben, und damit hierüber desto 
*“ Ju bestehe, können 
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