Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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3. nur allein Assessoren der Stadt#= und 
Landgerichte, so wie die Civil= und Crimi- 
nal-Adjuncten dazu ernannt werden. 
In Fällen, wo Stadtgerichts Assessoren 
mit Landgerichts Assessoren oder Adjuncten 
in Concurrenz kommen, haben bey gleicher 
Qualiftcation erstere den Vorzug. 
4. Als Mitglieder eines Justiz= Colle- 
giums geniessen die Appellations-Gerichts-Af- 
sessoren die Vortheile der Dienst-Pragmatik 
vom 1. Jänner 1805. 
§s. In Ansehung der Beförderung haben 
sie gleiche Ansprüche mit den Assessoren der 
Stadtgerichte Uier Klasse, nach Unsrer Aller" 
höchsten Verordnung vom 24. Jan. 1815. 
Lit. A. Nro. 3. . (Regsblatt vom J. 1815 
Stäck V. Seite 67.) 
6. Sie haben den Rang im Collegium 
gleich den Regierungs-Assessoren unmittelbar 
nach den Räthen, außer denselben mit den 
Assessoren der Stadtgerichte I## Klasse, nach 
dem Tage der Dienst-Decrete, und tragen 
dieselbe Unisorm, wie die Appellationo-Ge- 
richts-Räthe, jedoch mit einer schmälern 
Stickerey. 
Unser Staats-Ministerium der Justiz hat 
diese Entschließung in allen Fällen zu beob- 
achten, und solche durch das Gesebblatt be- 
kannt machen zu lassen. 
dünchen den 0. Februar 1818. 
Max Joseph. 
Nach dem Befehl 
Seiner Majestät des Kdnigs: 
Egid von Kobell. 
  
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Diese Verordnung wird hiemit durch das 
Gesetzblatt bekannt gemacht. 
München den 233. Februar 1818. 
Auf Sr. Kdniglichen Majestät Allerhdchsten Befehl: 
Graf von Reigersberg. 
der General--Secretaire, 
von Remmer. 
  
(Die Mauth-Verhältnisse des Untermain-Krei- 
ses betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Wir haben im Jahre r314 aus mehre- 
fren Gründen Anstand nehmen müssen, die 
in den ältern Kreisen Unseres Königreiches 
bestehende Mauth-Verfassung sogleich auch 
auf das Großherzegthum Würzburg und 
das Fürstenthum Aschaffenburg auzzu- 
dehnen; und Wir haben Uns vor der Hand 
bloß darauf beschränken können, den Ver- 
kehr dieser neu erworbenen Provinzen mit den 
dltern Kreisen sowohl, als mit dem Aus- 
lande durch diesenigen Verfügungen zu er- 
leichtern, welche unter den damaligen Um- 
ständen möglich waren. Allein die Nach- 
theile, welche dieser provisorischen Verfügun- 
gen ungeachtet aus der Verschiedenheit der 
im Mainkreise bestehenden Zollverfassungen, 
aus der Menge der Zollstationen und aus 
der Absonderung gedachter Provinzen in com- 
mercieller Hinsicht von Unsern altern Staa- 
ten, für Unsere Unterthanen sowohl, als
	        
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