Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

349 
Gesetzblatt 
850 
fuͤr das 
Königrei 
ch Baiern. 
  
XVII. Stück. München, Sonnabend den 13. July 1818. 
Inhalt. 
Edlet über dle Stände-Versammkung. 
relchs Balern. Tit. VI. g. 10.) 
Edict 
über die 
Stände = Versammlung. 
  
I. Titel. 
Bildung der Stände-PVersammlung. 
I. Absch nitt. 
Zusammensetzung der beyden Kam- 
mern und Eigenschaften ihrer 
Mitglteder. 
G 1. 
D. allgemeine Versammlung der Stände 
des Reichs besteht nach Titel VI. G. 1. 
der Verfassungs-Urkunde aus zwey Kam- 
mern, nämlich: der Kammer der Reichs- 
räthe, und der Kammer der Abge= 
ordneten. 
. 2. 
Die Bildung der ersten Kammer (der 
Reichsráthe) ist in Fh. 2 — . festgestellr: 
(ehnte Beplase zu der Verfasfungs= Urkunde des Khnig= 
die zweyte Kammer (der Abgeordneten) 
bildet sich nach den Bestimmungen G. 7. 
— 13. Die für dieselbe berechnete Ge- 
sammtzahl wird in Folge Ö #. 9. und 10., 
und nach den bestehenden Verhäl#nissen auf 
die einzelnen Regierungs-Bezirke, und 
für jede einzelne Classe in folgender Art 
vertheilt. 
§ 3. 
A. Grundbesitzer mit gutsheu##elr 
cher Gerichtsbarkeit. 
Der Antheil an dem für diese Classe 
bestimmten achten Theile wird für jeden 
Regierungs, Bezirk nach der Zahl der gurs- 
herrlichen Gerichts Bezirke desselben Re- 
gierungs" Bezirkes bestimmt. 
g. 4 
B. Universitaͤten. 
Ihre Theilnahme ist bereits in der 
Urkunde H. 9. festgesetzt. 
(23)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.