Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

* Gesetzblatt 
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fuͤr das 
Kön i 
gerei 
ch Baiern. 
  
IV. Stück. München, Muttwoch den 15. April 1813. 
Inhalt. 
Verordnung: 
Die Concurrenzen zum Straßenbau betresfend. 
  
Verordnung. 
  
(Die Concurrenzen zum Straßenbau betreffend.) 
Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Se sehr Wir bis jetzt schon bedacht wa- 
ren, bey den unentgeldlichen Concurrenzen 
zum Straßenbau Willkühr und Uebermaaß 
zu vermeiden, so ist Uns doch niche entgan- 
gen, daß in der Nazur dieser Leistungen Ge- 
brechen liegen, welche sich in der Ausführung 
nicht ganz beseitigen kassen. 
Wir konnten nämlich die Concurrenz= 
Bezirke für die Natural-Leistungen niemals 
so sehr erweitern, als es eine gleiche Ver- 
theilung der Last erheischt haben würde. Es 
ist Uns ferner nicht unbemerkt geblieben, wie 
durch die unbezahlten und zum Theil schon 
ermüdet auf dem Bauplaß ankommenden Ar- 
beiter wenige und minder gute Arbeit gelei- 
stet, also Kraft und Zeit unnüh verschwendet 
werde; und wie endlich auch der wohlehätige 
Nebenzweck der Straßenbau= Arbeiten, der 
ärmern Volks-Klasse Unterhalt zu verschaffen, 
hänzlich vereitelt werde, wenn jene Arbeiten 
nnentgeldlich geleistet werden müssen. 
Durch diese Betrachtungen geleitet, ha- 
ben Wir auf den Autrag Unseres Staats= 
Ministeriums der Finanzen, und nach Ver- 
nehmung Unseres Staats-Rathes beschloßen, 
und beschließen hiemit, wie folgt: 
I. 
Alle Natural-Concurrenzen, welche Un- 
sere Unterthanen bisher nach der Verordnung 
vom 38. Februar 1 oo (Negierungsblatt S. 
280) zu den Landstraßen unentgeldlich zu 
leisten hatten, sollen künftig durch gedungene 
Taglöhner und Lohnfuhren, oder nach Um- 
ständen durch Verpachtungen an den Wenigst- 
nehmenden hergestellt, und die Kosten der- 
selben durch eine Umlage im einschlägigen 
Kreise mittels eines Beyschlages der zu ent- 
richtenden Rustical= und Häuser: Steuer ge- 
deckt werden. 
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