Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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abie in Unserer Verordnung vom 3. Fe- 
bruar 1 o9 gegen verhältnihmäßige Be- 
zahlung festgesetzte Concurrenz zur ge- 
wöhnlichen Beyfuhr des Materials auf 
die Landstraße, überall, wo Wir hie- 
von ferner Gebrauch zu machen für 
gut finden; 
b) die Concurrenzen der Gemeinden zu 
jenen Straßenstrecken, die durch Ort, 
schasten ziehen, jedoch mit den in Un- 
serer Verordnung von 106. August 1805 
(Negierungsblatt S. 8907) C. I. und II. 
ausgesprochenen Beschränkungen: 
J) die Concurrenzen der Gemeinden und 
Bezirke zu den Vicinal: Straßen, und 
Communtcations-Wegen, welche nicht 
aus allgemeinen Staats-Mitteln herzu- 
stellen und zu unterhalten sind. 
41) Endlich behalten Wir Uns vor, daß 
in Fallen, wo es zur Ausführung drin- 
gender Straßenbau-Arbeiten durchaus 
nicht möglich seyn sollte, die erfoder: 
liche Anzahl freywilliger Taglöhner oder 
Lohnfuhren zu erhalten, dieser Mangel 
zwar durch ein Aufgebot in der be- 
nachbarten Gegend ersetzt, jedoch den 
Aufgebotenen jedesmal der ortsübliche 
Tag: und Fuhrlohn vergütet werde. 
VII. 
Im Nheinkreise, wo schon dermal kei- 
ne unentgeldliche Natural: Concurrenz zum 
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Straßenbau bestehet, wollen Wir durch 
gegenwaͤrtige Verordnung nichts geaͤndert 
wissen. Was aber jene Theile des Unter- 
Mainkreises betrifft, wo bisher statt der 
vormaligen Straßenbau Frohnden jährlich 
eine bestimmte Anzahl von Steuer= Sim- 
plen erhoben worden ist, so soll es künf- 
tig wie in den übrigen Kreisen gehalten, 
aber von den firirten Straßenbau= Sim- 
plen so viel erlassen werden, als nach ei- 
nem mehrjährigen Durchschnitte beyläufig 
jene Arbeiten gekostet haben, die von nun 
an durch jährliche Steuer-Beyschláge ge- 
deckt werden sollen. 
VIII. 
Gegenwärtige Verordnung ist sowohl 
durch Unser Geseß= Blatt, als durch die 
Intelligenz= Blätter der einzelnen Kreise zur 
allgemeinen Kenntniß zu bringen, und in 
soweit es ohne Unterbrechung der bereits 
angefangenen Straßen-Arbeiten möglich ist, 
noch im laufenden Finanz= Jahre in An- 
wendung zu bringen, worüber Wir unver- 
züglich die Gutachtens-Berichte Unserer 
Kreis-Regierungen erwarten. 
München den 6. April 18138. 
Max Josepp. 
Freyherr von Lerchenfeld. 
Auf Kdniglichen Allerhochsten Befehl: 
der General-Secretaire, 
von Geiger.
	        
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