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te ohne ein eignes Wohnbaus besitzen,
und anderwaͤrts ihren Wohnsitz haben.
g. 14. Wenn Jemand an einem Orte
ein besteuertes Haus und Gruͤnde besitzt,
anderswo aber seinen Wohnsitz hat, so ist
ein solcher verpflichtet, durch einen gehoͤrig
Bevollmaͤchtigten sich als Gemeindeglied ver-
treten und die in dieser Eigenschaft ihm zus
stehenden Rechte ausüben zu lassen. — In
Ermangelung eines besondern Bevollmachrig-
ten wird der Zeitpächter eines Gutes, wel-
cher in der Gemeinde wohnt, als stillschwei-
gend bevellmächtiget erachtet, an den Ge-
meinde Rechten im Namen des Eigenthüs
mers heil zu nelimen.
G. 15. Zw'schen den vollen und nutzbaren
Ergenthümern, welchen Letteren auch die
Erbrä#ter gleich zu achten sind, tritt kein
Unterschied ein.
S. 10. Außer diesen hier ale Gemeinde=
Mitglieder bezeichneten Einwohnern ist in
den Städten den Magistraten gestattet, un-
ter Beystimmung der Gemeinde: Bevoll=
mächtigten, auch noch andere Bewohner
derselben, aus besonderen Rücksichten auf
das Gemeinde: Wohl, als Bürger, vorbe-
haltlich Unserer Bestätigung, aufzunehmen.
2. Capitel.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten
der Gemeinde= Glieder.
I. 17. Jedes wirkliche Gemeinde-Glied
ist berechtiget:
a) an den Berathungen über gemein-
schaftliche Angelegenheiten in den durch
gegenwärtiges Gesetz bestimmten Faͤllen
und Voraussetzungen, Theil zu nehmen;
b) zu Gemeinde Aemtern und Sitellen
gewählt zu werden, wenn dasstlbe die
dazu erforderlichen übrigen gesetzlichen
Eigenschaften besitze.
S. 18. Alle Gemeinde?: Glieder haben
Anspruch auf die Gemeinde" Gründe, nach
den unten Tit. III. Cap. 2. G. 206 vorkom
menden näheren Bestimmungen. —
O. 10. Jedem activen Gemeinde' Gliede
und dessen Stellvertreter liegt dagegen ob:
1) bey den Gemeinde-Versammlungen per-
sönlich zu erscheinen,
2) die Gemeinde: Stellen, zu weschen es
gewähle wird, so ferne es keine in die-
sem Gesetze ausdrücklich genehmigte —
allein gülilge Entschuldigungs-Ursachen
(§. 77.) nachweisen kann, — unwei-
gerlich anzunehmen und während der
bestimmten Zeit ihrer Dauer treu und
gewissenhaft zu verwalten;
3)f alle gemeinschaftlichen Verbindlichkeitem
und Lasten zur Erreichung eines gemein=
samen Zweckes, wohin die Gemeinde-
Dienste, Umlagen u. d. gl. gehören, ver-
hältnißmäßig zu übernehmen. Wenn nicht
besondere Verträge oder particuläre Orts-
rechte ein Anderes bestimmen, wird ver-
muthet, daß jedes Gemeinde: Glied von
der Zeit seines Eintriktes gleiche Gemein=
de-Rechte besitze, und auch gleiche Ge-
meinde Lasten zu tragen habe.