Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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te ohne ein eignes Wohnbaus besitzen, 
und anderwaͤrts ihren Wohnsitz haben. 
g. 14. Wenn Jemand an einem Orte 
ein besteuertes Haus und Gruͤnde besitzt, 
anderswo aber seinen Wohnsitz hat, so ist 
ein solcher verpflichtet, durch einen gehoͤrig 
Bevollmaͤchtigten sich als Gemeindeglied ver- 
treten und die in dieser Eigenschaft ihm zus 
stehenden Rechte ausüben zu lassen. — In 
Ermangelung eines besondern Bevollmachrig- 
ten wird der Zeitpächter eines Gutes, wel- 
cher in der Gemeinde wohnt, als stillschwei- 
gend bevellmächtiget erachtet, an den Ge- 
meinde Rechten im Namen des Eigenthüs 
mers heil zu nelimen. 
G. 15. Zw'schen den vollen und nutzbaren 
Ergenthümern, welchen Letteren auch die 
Erbrä#ter gleich zu achten sind, tritt kein 
Unterschied ein. 
S. 10. Außer diesen hier ale Gemeinde= 
Mitglieder bezeichneten Einwohnern ist in 
den Städten den Magistraten gestattet, un- 
ter Beystimmung der Gemeinde: Bevoll= 
mächtigten, auch noch andere Bewohner 
derselben, aus besonderen Rücksichten auf 
das Gemeinde: Wohl, als Bürger, vorbe- 
haltlich Unserer Bestätigung, aufzunehmen. 
2. Capitel. 
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten 
der Gemeinde= Glieder. 
I. 17. Jedes wirkliche Gemeinde-Glied 
ist berechtiget: 
a) an den Berathungen über gemein- 
schaftliche Angelegenheiten in den durch 
gegenwärtiges Gesetz bestimmten Faͤllen 
und Voraussetzungen, Theil zu nehmen; 
b) zu Gemeinde Aemtern und Sitellen 
gewählt zu werden, wenn dasstlbe die 
dazu erforderlichen übrigen gesetzlichen 
Eigenschaften besitze. 
S. 18. Alle Gemeinde?: Glieder haben 
Anspruch auf die Gemeinde" Gründe, nach 
den unten Tit. III. Cap. 2. G. 206 vorkom 
menden näheren Bestimmungen. — 
O. 10. Jedem activen Gemeinde' Gliede 
und dessen Stellvertreter liegt dagegen ob: 
1) bey den Gemeinde-Versammlungen per- 
sönlich zu erscheinen, 
2) die Gemeinde: Stellen, zu weschen es 
gewähle wird, so ferne es keine in die- 
sem Gesetze ausdrücklich genehmigte — 
allein gülilge Entschuldigungs-Ursachen 
(§. 77.) nachweisen kann, — unwei- 
gerlich anzunehmen und während der 
bestimmten Zeit ihrer Dauer treu und 
gewissenhaft zu verwalten; 
3)f alle gemeinschaftlichen Verbindlichkeitem 
und Lasten zur Erreichung eines gemein= 
samen Zweckes, wohin die Gemeinde- 
Dienste, Umlagen u. d. gl. gehören, ver- 
hältnißmäßig zu übernehmen. Wenn nicht 
besondere Verträge oder particuläre Orts- 
rechte ein Anderes bestimmen, wird ver- 
muthet, daß jedes Gemeinde: Glied von 
der Zeit seines Eintriktes gleiche Gemein= 
de-Rechte besitze, und auch gleiche Ge- 
meinde Lasten zu tragen habe.
	        
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