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meindTGlieder geschehen könne, wird durch
eine nächstens darüber erscheinende Verordnung
bestimmt werden.
§. 26. So lange Gemeinde: Gründe,
unveraͤußert oder unvertheilt bleiben, richtet
sich die Benutzung derselben nach den bester
henden Verordnungen und dem rechemäßigen
Herkommen.
53. Capitel.
Von den Gemeinde-Diensten.
C 37. Zur Herstellung und Ausbesse
rung der nöthigen Gemeinde-Gebäude, Brunnen,
Wege, Brücken, der Ufer= und Wasser-Bauten
2c.; in so fern sie der Gemeinde
obliegen, zur Handhabung der öffentlichen
Sicherheit, soweit nicht auf andere Art da'
für hinreichend gesorge ist, sind die Gemeinden
Frohnen oder Gemeinde, Dienste zu leisten
schuldig. —
F. 28. Zu den Gemeinde-Frohnen ges
hören auch die Quartiere, welche dem durchmarschirenden
oder cantonirenden Militaire
eingeräumt werden müssen.
G. 20. Dlejenigen Gemeinde: Glleder,
welche mit Gespann versehen sind, leisten die
Frohnen mit Gespann; die Uebrigen mit
Handarbeit.
§. 30. Wenn in einer Gemeinde durch
Verträge oder durch besondere Ortsrechte kein
anderer Maßstab eingeführt ist, so richtet
sich das Verhältniß der Gespanns= Frohnen
nach der Zahl der Gespanne, womit ein jedes
Mitglied seine Landwirthschaft oder sein Gewerbe
bestreitet. —
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#b. 31. Das Verhältniß der Handfrohnen
wird nach der Zahl der dazu verbundenen
Gemeinde-Glieder bemessen.
§6. 32. Gemelnde" Frohnen dürfen von
den Verpflichteten auch durch geeignete Stellvertreter
geleistet werden.
§. 35. Die Regulirung und Vertheilung
der Gemeinde, Frohnen geschieht, nach den
hierüber bestehenden gesetzlichen Normen, in
den Städten durch den Magistrat, und in
den Rural-Gemeinden durch den Gemeinde-Ausschuß;
sie soll durch dieselbe auf eine solche
Art vorgenommen werden, daß den Verpflichteten
die Besorgung ihrer eigenen Hausund
Landwirehschaft oder ihres Gewerbes
nicht zu sehr erschweret oder gar unmöglich gemacht
werde.
4. Capxitel.
Von den Gemeinde-Umlagen.
§. 34. Gemeinde" Umlagen, oder Beyträge
an Geld oder Naturalien aus dem Privatvermögen
der Gemeinde= Glieder, finden
zu Gemeinde: Zwecken nur dann statt, wenn
die Bedürfnisse der Gemeinde weder durch
den Ertrag des ständigen Gemeinde: Vermsgens,
noch durch andere den Gemeinden bewilligte
Gesälle, noch durch die Zuschüsse aus
dem Staats-Vermögen, noch durch freywillige
Zusammenwirkung der Gemeindeglieder
selbst, gedeckt werden können; — eben
so, wenn das Bedürfniß der örtlichen Stiftungen
nicht aus dem. Ertrage ihres Vermsgeno
bestritten werden kann.