Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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meindTGlieder  geschehen  könne,  wird  durch
eine  nächstens  darüber  erscheinende  Verordnung
  bestimmt  werden.

§.  26.  So  lange  Gemeinde:  Gründe,
unveraͤußert  oder  unvertheilt  bleiben,  richtet
sich  die  Benutzung  derselben  nach  den  bester
henden  Verordnungen  und  dem  rechemäßigen
Herkommen.

53.  Capitel.
Von  den  Gemeinde-Diensten.

C  37.  Zur  Herstellung  und  Ausbesse
rung  der  nöthigen  Gemeinde-Gebäude,  Brunnen,
  Wege,  Brücken,  der  Ufer=  und  Wasser-Bauten
  2c.;  in  so  fern  sie  der  Gemeinde
obliegen,  zur  Handhabung  der  öffentlichen
Sicherheit,  soweit  nicht  auf  andere  Art  da'
für  hinreichend  gesorge  ist,  sind  die  Gemeinden
  Frohnen  oder  Gemeinde,  Dienste  zu  leisten
  schuldig.  —

F.  28.  Zu  den  Gemeinde-Frohnen  ges
hören  auch  die  Quartiere,  welche  dem  durchmarschirenden
  oder  cantonirenden  Militaire
eingeräumt  werden  müssen.

G.  20.  Dlejenigen  Gemeinde:  Glleder,
welche  mit  Gespann  versehen  sind,  leisten  die
Frohnen  mit  Gespann;  die  Uebrigen  mit
Handarbeit.

§.  30.  Wenn  in  einer  Gemeinde  durch
Verträge  oder  durch  besondere  Ortsrechte  kein
anderer  Maßstab  eingeführt  ist,  so  richtet
sich  das  Verhältniß  der  Gespanns=  Frohnen
nach  der  Zahl  der  Gespanne,  womit  ein  jedes
Mitglied  seine  Landwirthschaft  oder  sein  Gewerbe
  bestreitet.  —

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#b.  31.  Das  Verhältniß  der  Handfrohnen
  wird  nach  der  Zahl  der  dazu  verbundenen
Gemeinde-Glieder  bemessen.

§6.  32.  Gemelnde"  Frohnen  dürfen  von
den  Verpflichteten  auch  durch  geeignete  Stellvertreter
  geleistet  werden.

§.  35.  Die  Regulirung  und  Vertheilung
der  Gemeinde,  Frohnen  geschieht,  nach  den
hierüber  bestehenden  gesetzlichen  Normen,  in
den  Städten  durch  den  Magistrat,  und  in
den  Rural-Gemeinden  durch  den  Gemeinde-Ausschuß;
  sie  soll  durch  dieselbe  auf  eine  solche
Art  vorgenommen  werden,  daß  den  Verpflichteten
  die  Besorgung  ihrer  eigenen  Hausund
  Landwirehschaft  oder  ihres  Gewerbes
nicht  zu  sehr  erschweret  oder  gar  unmöglich  gemacht
  werde.

4.  Capxitel.
Von  den  Gemeinde-Umlagen.

§.  34.  Gemeinde"  Umlagen,  oder  Beyträge
  an  Geld  oder  Naturalien  aus  dem  Privatvermögen
  der  Gemeinde=  Glieder,  finden
zu  Gemeinde:  Zwecken  nur  dann  statt,  wenn
die  Bedürfnisse  der  Gemeinde  weder  durch
den  Ertrag  des  ständigen  Gemeinde:  Vermsgens,
  noch  durch  andere  den  Gemeinden  bewilligte
  Gesälle,  noch  durch  die  Zuschüsse  aus
dem  Staats-Vermögen,  noch  durch  freywillige
  Zusammenwirkung  der  Gemeindeglieder
  selbst,  gedeckt  werden  können;  —  eben
so,  wenn  das  Bedürfniß  der  örtlichen  Stiftungen
  nicht  aus  dem.  Ertrage  ihres  Vermsgeno
  bestritten  werden  kann.