Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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. 65. Er bat kie Verleihungen der Ge- 
werbs-Gerechtigkeiten im Gemeinde-Bezir= 
ke, in so ferne diese nicht in besonderen Fällen 
der Staats-Behöcde unmittelbar oder aus- 
schließend vorbehalten sind. 
G 0J. Es stehen unter seiner Aufjicht 
und Geitung: 
1) das ganze städtische Bauwesen; 
2) die Leihr Anstalten; 
5) die Feuerlösch= Anstalten; 
) die Beleuchtungs Astalten. 
E 65. Er sorgt für die Horstellung der 
Gemeinde: Wege, Brücken und Stege, der 
Brunnen und Wasserleit#gen, in soweit diese 
aus Gemeinde: Mitteln bestcitten werden. 
C. 66. Er nimmt Antheil an der Armen= 
#lege, nach der Verordnung vom 17. No- 
vember 1816. (Regierungsbl. St. XXXXXl.) 
wie auch an dem Kirchen und Volksschul- 
wesen, nach den glelchfalls hierüber bestehen- 
den Verordnungen. 
B. Rücksichtlich der Polizey.h 
". 607. Dem Magistrare ist in allen 
Sctädten und Märkten, mit Ausnahme Un- 
serer Haupe= und Resttenzstadt München, 
als Regierungs" Beamten, die gesammte ko- 
cal-Polizey übertragen. 
6. 03. In den kleineren Städten und in 
den Merkten, welche eire n Land= oder Guts- 
herrlichen Gerichte unter Feerdnet sind, übte 
der Magistrat die Orts-Policey nach denje- 
nigen Vorschriften aus, welche in dem Edicte 
über die Gutsherrliche Gerichtebarkeit für die 
policeylichen Verrichtungen gegeben sind. 
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I. 69. In den größeren Stidten, wel- 
che den Kreis-Regierungen unmittelbar un- 
tergeben sind, beserge der Magistrat die Policeyn 
in einer eigenen dafür angeordneten Geschäfes- 
Abtheilung, ganz nach der Ipstenktion für 
die Polscey-Directionen vom 21. Septemb. 
1808 (Reg. Bl. 1306. St. I.XNlII. Seite 
2509. scqq.) 
I. 70. In jenen Städten, in welchen 
besondere Verhllenisse es ersordern, werden 
Wir nach Gutbefinden etgene Commissarien 
entweder für beständig bestellen, oder zeitlich 
abordnen, deren Verhältniß zu den Magi- 
stra:en in einer besondern Instruction bestimmt 
wird. 
S. I1. Zur Bestreitung der Local:DHo 
licey-Kosten wird von dem Staats= Aerar 
verhälenißmáßig ein bestimmter jährlicher 
Bepytrag geleistet werden. — Dieser ist auf 
die Saumme von 80,000 fl. für die ersten 
sechs Jahre festgeseht; nach deren Ablaufe 
soll derselbe, mit Rücksicht auf die alsdann 
noch erfoderlichen norhwendigen Kosten und 
die Vermögenskrifte der Städte, weiter 
bestimmt werden. 
G. 72. Die Magistrate haben das ihnen 
zur Ausübung der Policey erforderliche Per- 
sonal aus den dermal bey derselben angestell. 
ten Individuen zu wählen. 
III. 
Geschäfsgang. 
S. 73. Die Geschäftsführung des Ma- 
gistrats in den verschiedenen Geschäfts Zwei- 
gen soll, mit Rücksicht auf die verschiedenen
	        
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