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. 65. Er bat kie Verleihungen der Ge-
werbs-Gerechtigkeiten im Gemeinde-Bezir=
ke, in so ferne diese nicht in besonderen Fällen
der Staats-Behöcde unmittelbar oder aus-
schließend vorbehalten sind.
G 0J. Es stehen unter seiner Aufjicht
und Geitung:
1) das ganze städtische Bauwesen;
2) die Leihr Anstalten;
5) die Feuerlösch= Anstalten;
) die Beleuchtungs Astalten.
E 65. Er sorgt für die Horstellung der
Gemeinde: Wege, Brücken und Stege, der
Brunnen und Wasserleit#gen, in soweit diese
aus Gemeinde: Mitteln bestcitten werden.
C. 66. Er nimmt Antheil an der Armen=
#lege, nach der Verordnung vom 17. No-
vember 1816. (Regierungsbl. St. XXXXXl.)
wie auch an dem Kirchen und Volksschul-
wesen, nach den glelchfalls hierüber bestehen-
den Verordnungen.
B. Rücksichtlich der Polizey.h
". 607. Dem Magistrare ist in allen
Sctädten und Märkten, mit Ausnahme Un-
serer Haupe= und Resttenzstadt München,
als Regierungs" Beamten, die gesammte ko-
cal-Polizey übertragen.
6. 03. In den kleineren Städten und in
den Merkten, welche eire n Land= oder Guts-
herrlichen Gerichte unter Feerdnet sind, übte
der Magistrat die Orts-Policey nach denje-
nigen Vorschriften aus, welche in dem Edicte
über die Gutsherrliche Gerichtebarkeit für die
policeylichen Verrichtungen gegeben sind.
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I. 69. In den größeren Stidten, wel-
che den Kreis-Regierungen unmittelbar un-
tergeben sind, beserge der Magistrat die Policeyn
in einer eigenen dafür angeordneten Geschäfes-
Abtheilung, ganz nach der Ipstenktion für
die Polscey-Directionen vom 21. Septemb.
1808 (Reg. Bl. 1306. St. I.XNlII. Seite
2509. scqq.)
I. 70. In jenen Städten, in welchen
besondere Verhllenisse es ersordern, werden
Wir nach Gutbefinden etgene Commissarien
entweder für beständig bestellen, oder zeitlich
abordnen, deren Verhältniß zu den Magi-
stra:en in einer besondern Instruction bestimmt
wird.
S. I1. Zur Bestreitung der Local:DHo
licey-Kosten wird von dem Staats= Aerar
verhälenißmáßig ein bestimmter jährlicher
Bepytrag geleistet werden. — Dieser ist auf
die Saumme von 80,000 fl. für die ersten
sechs Jahre festgeseht; nach deren Ablaufe
soll derselbe, mit Rücksicht auf die alsdann
noch erfoderlichen norhwendigen Kosten und
die Vermögenskrifte der Städte, weiter
bestimmt werden.
G. 72. Die Magistrate haben das ihnen
zur Ausübung der Policey erforderliche Per-
sonal aus den dermal bey derselben angestell.
ten Individuen zu wählen.
III.
Geschäfsgang.
S. 73. Die Geschäftsführung des Ma-
gistrats in den verschiedenen Geschäfts Zwei-
gen soll, mit Rücksicht auf die verschiedenen