Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Classen  und  Verhaͤltnisse  der  Staͤdte,  durch
ein  besonders  Regulativ  naͤher  bestimmt
werden.

4.  Capitel.

Von  dem  Gemeinde  =  Ausschusse,
oder  den  Gemeinde  =  Bevollmäcchtigten.


1.

[Bestellung  derselben.

§.  74.  Die  Gemeinde=  Glieder,  welche
das  volle  Staatsbürgerrecht  haben,  wählen,
unter  der  Aussicht  eines  Königlichen  Commissaire's,
  aus  ihrer  Mirte  durch  Stimmen  Mehrheit
  eine  bestimmte  Anzahl  von  Wahlmännern,
  welche

bey  den  Städten  der  I.  Classe,  die  über
2000  Gemeinde.  Glieder  zählen,  den  Josten,

bey  jenen  unter  1000  Gemeinde  Gliedern
den  zostes.

bey  den  Staͤdten  der  II.  Classe  den  20sten

und  bey  jenen  der  III.  Cl.  den  10ten  Theil
der  wahlfähigen  Gemeinde-Glieder  beträgt.

Die  Stádte  werden  zur  Vornahme  dies
ser  Wahl  in  verhältnißmäßige  Bezirke  abgetheilt,
  und  auf  jeden  wird  die  ihn  treffende
Anzahl  der  Wahlmänner  ausgeschlagen.

.  3.  Smmtliche  in  obiger  Art  er#-nannte.Wahlmänner
  versammeln  sich  hierauf
in  dem  Gemeindehause,  und  wählen,  unter
gleichmäßiger  Aufsicht  durch  relative  Stimmen-Mehrheit
  die  Gemeinde=  Bevollmächtigten
  als  Reprdsentanten  der  Gemeinde:
Corporation.

 

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H.  76.  Fär  die  Stelle  eines  Gemeinde
Bevollmächeigeen  sind  nur  diejenigen  wählbar,
  welche,  nebst  dem  vollen  Staatsbürgerrechte,


a)  in  den  Staͤdten  der  ersten  Clase  im
hoͤchstbesteuerten  Drittheile,

b)  in  den  Staͤdten  der  zweyten  Classe  in

der  höchst  besteuerten  Hälfte,  und
)  in  den  Steldten  und  Märkren  der  dritten

Elasse  in  den  höchst  besteuerten  zwe#-Drittheilen

  sich  befinden.

Bey  Berechnung  der  Besteuerung  wird
nur  der  Gesammt=  Betrag  der  Haus,  Ges
werber  und  Rustical=  Steuern,  die  in  der
Gemeinde-Markung  enteichtet  werden,
  In  Anschlag  gebracht.

§.  77.  Nur  erwiesene  körperllche  oder
geistige  Unf#higkeic  oder  ein  sechzigjähriges
Alter,  sind  gültige  Entschuldiungs-Ursachen,
wegen  welcher  ein  Gemeinde  Glied  dle
Stelle  eines  Bevollmächtigteen  ablehnen  kann.

Auch  diejenigen,  welche  nach  F.  56  der
bürgerlichen  Gemeinde  nur  rücksichtlich  ihrer
besteuerten  Besitzungen  angehören,  sind  nicht
verbunden,  die  Stelle  eines  Gemeinde:  Bes
vollmächtigten  anzunehmen.

S.  78.Ausgeschlossen  sind:

a)  Personen  weiblichen  Geschlechts,  wenn
sie  auch  Gemeinde  Recht  besitzen;

b)  Minderjährige,  wie  auch  diejenigen,  welsche
  unter  Curatel  stehen;

c)  Personen,  die  wegen  eines  angeschuldigten
Verbrechens,  oder  eines  nach  dem  allgemeinen
  Strafgesetbbuche  verpönten  Vergehens,
  in  einer  gerichtlichen  Unrersu-