Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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guͤltige Entschuldigungs- Ursache, woruͤber 
die anwesenden Versammelten zu erkennen 
haben, nicht erscheiner, unterliegt in dem 
ersten Falle einer Strafe von einem Gulden 
z dem Local-Armen-Fond; im zweyten Falle 
wird die Strafe verdoppelt, und bey wieder- 
hohltem Ausbleiben soll derselbe durch eine 
neue Wahl ersehzt, und seine Gleichgüleig= 
keit gegen die öffentlichen Angelegenheiten 
der Gemeinde und das ihm bewiesene Ver- 
trauen seiner Mitbürger — durch das Kreis- 
Blatt bekannt gemacht werden. 
C. 87. Zu allen Beschlüßen der Gemeinde: 
Bevollmächtigten wird wenigstens die Anwe- 
senheit von zwey Driteheilen, und von diesen 
die absolute Stimmen Mehrheit erfordert. 
(Tit. IV. S. 37. 33.) Rur die in dieser Art 
gefaßten Beschlüße sind als gültige Erklä- 
rungen derselben anzusehen. 
K. as. Die Gemeinde, Bevollmächtigeen 
versehen ihre Stellen unentgeldlich, und sie 
sind von der Theilnahme an den Gemeindes 
kasten nicht befreyet; — baare Auslagen und 
Verrichtungen außerhalb dem Gemeindes 
Bezirke sollen ihnen jedoch aus dem Gemeinde- 
WVermögen vergütet werden. 
Bey öffentlichen Feyerlichkeiten oder an- 
deren besonderen Gelegenheiten haben sie den 
Vorrang nach dem Magistrare vor den übri- 
gen Bürgern. 
s. Capitel. 
Bon den Districts-Vorstehern. 
§. 80. Die gröferen Städte sollen vom 
— 
80 
Magistrate in gewisse Bezirke nach den ver- 
schiedenen Straßen und Plätzen eingetheilr, 
für diese eigene District#s Vorsteher bestellt, 
und dem Megistrate zur Beyhülfe unterge- 
ordnet werden. 
G 9o. Diese Districts. Vorsteher werden 
von dem Magistrate selbst aus den in den 
betrefsenden Scadt. Bezirken mit einem eig- 
nen Wohnhause ansißigen Gemeinde Glie- 
dern, und zwar jedesmal auf drey Jahre 
ernannt. 
Bey den Districes. Vorstehern werden die 
nämlichen Eigenschaften erfordere, welche für 
die Gemeinde" Bevollmächtigten (§. 70.) 
vorgeschrieben sind. Die diesen eingerdumten 
Entschuldigungs Ursachen (F. 77.) kommen 
auch ihnen zu statten. 
G. 1. Das Ame der Districts-Worsteher 
besteht: 
1) in der Besorgung aller Gemeinde-An- 
gelegenheiten, die ihren Bezirk betreffen, 
und ihnen von dem Magistrate im All- 
gemeinen oder besonders ausgeeragen wer- 
den; — sie führen hiernach die Aussscht 
über Brücken, Wege, Stege, Brunnen 
und Wasserleitungen; sie wachen für die 
Erhaltung der öffentlichen Sicherhei-, der 
Ruhe und Ordnung in ihrem Bezirke, 
für die Abwendung Unglückdrohender Ge- 
fahren; — alle Policeylichen Vorfülle, 
deren Abstellung nöthig ist, oder die sonst 
der Policey= Behörde zu wissen erforder- 
lich sind, haben sie derselben sogleich an- 
zuzeigen;
	        
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