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guͤltige Entschuldigungs- Ursache, woruͤber
die anwesenden Versammelten zu erkennen
haben, nicht erscheiner, unterliegt in dem
ersten Falle einer Strafe von einem Gulden
z dem Local-Armen-Fond; im zweyten Falle
wird die Strafe verdoppelt, und bey wieder-
hohltem Ausbleiben soll derselbe durch eine
neue Wahl ersehzt, und seine Gleichgüleig=
keit gegen die öffentlichen Angelegenheiten
der Gemeinde und das ihm bewiesene Ver-
trauen seiner Mitbürger — durch das Kreis-
Blatt bekannt gemacht werden.
C. 87. Zu allen Beschlüßen der Gemeinde:
Bevollmächtigten wird wenigstens die Anwe-
senheit von zwey Driteheilen, und von diesen
die absolute Stimmen Mehrheit erfordert.
(Tit. IV. S. 37. 33.) Rur die in dieser Art
gefaßten Beschlüße sind als gültige Erklä-
rungen derselben anzusehen.
K. as. Die Gemeinde, Bevollmächtigeen
versehen ihre Stellen unentgeldlich, und sie
sind von der Theilnahme an den Gemeindes
kasten nicht befreyet; — baare Auslagen und
Verrichtungen außerhalb dem Gemeindes
Bezirke sollen ihnen jedoch aus dem Gemeinde-
WVermögen vergütet werden.
Bey öffentlichen Feyerlichkeiten oder an-
deren besonderen Gelegenheiten haben sie den
Vorrang nach dem Magistrare vor den übri-
gen Bürgern.
s. Capitel.
Bon den Districts-Vorstehern.
§. 80. Die gröferen Städte sollen vom
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Magistrate in gewisse Bezirke nach den ver-
schiedenen Straßen und Plätzen eingetheilr,
für diese eigene District#s Vorsteher bestellt,
und dem Megistrate zur Beyhülfe unterge-
ordnet werden.
G 9o. Diese Districts. Vorsteher werden
von dem Magistrate selbst aus den in den
betrefsenden Scadt. Bezirken mit einem eig-
nen Wohnhause ansißigen Gemeinde Glie-
dern, und zwar jedesmal auf drey Jahre
ernannt.
Bey den Districes. Vorstehern werden die
nämlichen Eigenschaften erfordere, welche für
die Gemeinde" Bevollmächtigten (§. 70.)
vorgeschrieben sind. Die diesen eingerdumten
Entschuldigungs Ursachen (F. 77.) kommen
auch ihnen zu statten.
G. 1. Das Ame der Districts-Worsteher
besteht:
1) in der Besorgung aller Gemeinde-An-
gelegenheiten, die ihren Bezirk betreffen,
und ihnen von dem Magistrate im All-
gemeinen oder besonders ausgeeragen wer-
den; — sie führen hiernach die Aussscht
über Brücken, Wege, Stege, Brunnen
und Wasserleitungen; sie wachen für die
Erhaltung der öffentlichen Sicherhei-, der
Ruhe und Ordnung in ihrem Bezirke,
für die Abwendung Unglückdrohender Ge-
fahren; — alle Policeylichen Vorfülle,
deren Abstellung nöthig ist, oder die sonst
der Policey= Behörde zu wissen erforder-
lich sind, haben sie derselben sogleich an-
zuzeigen;