157
schasten geniefen der Rechte öffentlicher Cor-
porationen.
6. 20.
Die zur Ausübung ihres Gottesdlen-
stes gewidmeten Gebände sollen, wie an-
dere öffentliche Gebäude, geschühr werden.
G. 30.
Die zur Feyer ihres Gottesdienstes
und zum Religions: Unterrichte bestellten
Personen genießen die Rechte und Achtung
öffentlicher Beamten.
. 3r.
Ihr Eigenthum steht unter dem be-
sondern Schutze des Staats.
S. 32.
Eine Religions= Gesellschaft, welche
die Rechte öffentlich aufgenommener Kir-
chen-Gesellschaften bep ihrer Genehmigung
nicht erhalten hat, wird nicht als eine öf-
fenrliche Corporation, sondern als eine Pri-
vat-Gesellschaft geachtet.
S. 33.
Es ist derselben die freye Ausübung
ihres Privat" Gottesdienstes gestarte.
S. 34.
Zu bieser gehört die Anstellung got-
tesdienstlicher Zusammenkünfte in gewissen
dazu bestimmten Gebäuden, und die Aus-
übung der ihren Religions= Grundsätzen ge-
158
mäßen Gebräuche sowohl in diesen Zusam-
menkünften, als in den Privat: Wohnun-
gen der Mitglieder.
C. 38.
Den Drivat= Kirchen Gesellschaften ist
aber nicht gestattet, sich der Glocken oder
sonstiger Auszeichnungen zu bedienen, welche
Gesetze oder Gewohnheit den öffentlichen
Kirchen angeeignet haben.
CG. 36.
Die von ihnen zur Feyer ihrer Reli-
hions: Handlungen bestellten Personen ge-
nießen als solche keiner besondern Vorzüge.
§. 37.
Die ihnen zustehenden weitern Rechte
müssen nach dem Inhalte ihrer Aufnahms-
Urkunde bemessen werden.
#. 38.
Jeder genehmigten Privat= oder öfsent-
lichen Kirchen = Gesellschaft, kömmt unter
der obersten Staats: Aufsicht nach den im
III. Abschnitte enthaltenen Bestimmungen
die Befugniß zu, nach der Formel und der
von der Staatsgewalt anerkannten Verfas-
sung ihrer Kirche, alle innern Kirchen-An-
gelegenheiten anzuordnen.
Dahin gehören die Gegenstände:
a) der Glaubenslehre,
b)) der Form und Feyer des Gottesdienstes,