Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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und Verführung zu Wollust und kaster 
gefährlich; so soll die Pollzey die Ver- 
breitung einer solchen Schrift oder sinn- 
lichen Darstellung hemmen, und ein Erem- 
plar derselben an die ihr vorgesetzte obere 
Polizey-Behörde ohne Verzug einsenden, 
welche längstens in acht Tagen in einer 
collegialen Berathung die Charaktere der 
Gesetzwidrigkeit oder Gefährlichkeit sorg- 
fältig zu untersuchen, und nach Befin= 
den den Beschlag aufzuheben oder fort- 
zusehen hat. 
S. 8. 
Im lethten Falle, wenn nämlich die 
obere Polizey-Behörde den Beschlag fort- 
zusetzen beschließt, soll sie die Schrift oder 
bildliche Darstellung mit dem Collegial= 
Beschluß an das Staats-Ministerium des 
Innern auf der Stelle einschicken, und 
dieses erkenne ohne Aufenthalt über die 
Aufhebung oder Bestätigung des Be- 
schlags. Mit der Bestätigung wird die 
Schrift öffentlich verboten, und nach Um- 
ständen confiscirt. 
§. 0. 
Wer sich durch die Verfügung des 
Staats-Ministeriums des Innern be- 
schwert findet, dem ist dagegen die Beru- 
fung an den Königlichen Staats-Rath ge- 
stattet, welcher darüber, und zwar immer 
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in einer Plenar: Versammlung zu erken- 
nen hat. 
ð. 10. 
Privat : Personen, gegen welche in 
Schriften oder sinnlichen Darstellungen ein 
rechtswidriger Angriff gemacht worden, 
bleibt es überlassen, den Verfasser, und 
wenn dieser nicht genannt oder falsch an- 
gegeben ist, den Verleger, und aushülfs- 
weise den Drucker oder seden Verbreiter, 
wegen der ihnen geschehenen Unbilde vor 
der zuständigen Gerichts = Behörde zu 
verfolgen. 
Dieselben können aber zu ihrer Sicher- 
heit von der Polizey verlangen, daß sie 
die Schrift, wegen welcher sie klagen 
wollen, in Beschlag nehme; jedoch sind 
ste verbunden, in acht Tagen die Be- 
scheinigung beyzubringen, daß die Klage 
wirklich beym Richter angebracht wor? 
den, widrigen Falls der Beschlag nach 
Ablauf dieser Zeie wieder aufgehoben wer- 
den soll. 
S. 11. 
Staatsdiener, welche sich im Falle des 
G. L0. befinden, und im Dienste außer 
dem Königreiche abwesend sind, sollen durch 
die Pollzey von dem Daseyn einer solchen 
Schrift 2c. benachrichtiget werden; auch
	        
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