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Art. 3.
Nur erstere koͤnnen auf allgemeine
Aus gleichung, oder auf billige Verguͤtung
und Entschädigung, und zwar für die Ver-
gangenheit auf Kosten der vereinten sechs
Kreise, für die Zukunft aber auf Kosten der
acht Kreise, Ansoruch haben; alle übrigen
basten eignen sich zur allenfallsigen Ausglei=
chung unter den Bewohnern des Kreises,
der Distrikte oder Gemeinden, jedoch in der
Art, daß einzelne Kreise des König
reichs, wenn sie bey einem Kriege allein
durch schwere und bedeutende Lasten betroffen
werden würden, von den übrigen Kreisen
des Königreichs, welche wenig oder gar nicht
gelitten haben, entschäbigt werden sollen.
Art. 4
Als allgemeine Landeslasten wer-
den bestimme:
1) Lleferungen in die von der obersten Re-
gierungs-Behörde angeordneten Haupe#
Magazine inner oder außerhalb des
Landes.
2) Koesten für die Transporce derselben
vom Haupt' Magazine an entferntere
MWagazine oder in das Ausland.
3)) Kosten auf Anlegung und den Unterhalt
der Spitäler mie Ausnahme der bloßen
Unterlagsspiedler und der Rekonvales=
Jeuten-Anstalten.
4) Verpflegung der kommandirenden Ge-
nerale der Armee, oder einzelner Korps
bey Standquartieren.
5) Verproviantirung der Festungen.
6) Entschädigungen wegen entzogener
Gründe, Demolitlonen von Haͤusern
zum Behuf von Festungs-Bauten, niche
minder Emschädigung für Demolirung
oder Abbrennen von Gebäuden, welches
von den kommandirenden Generalen und
Offtzieren der Armee, oder eines Korps,
oder auch von Kommandanten einzelner
Regimenter, Bataillons, Compagnien
und Abtheilungen jeder Waffengattung
zu einem Kriegszwecke angeordnet wird,
in so ferne nämlich die durch Brand
Beschädigten nicht aus der allgemeinen
Brand Versicherungs,- Casse ihre Ene-
schädigung verordnungemäßig erhalten.
7) Vergütung der Frohnen, oder Ausgleie
chung derselben bey größern Festungs-
bauten.
8) Sehr bedeutende Brückenbauten zum
Behuf militärischer Durchmäesche, über
schif, und floßbare, dann andere
beträchtliche Flüße.
9) Feindliche Requisitionen und Kontrie
butionen, welche dem ganzen Lande auf-
erlegt wurden.
10) Kapitals," Aufnahme zur Bestreléung
dieser Kosten.