Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Art. 5. 
Zu gemeinsamen Kreislasten ge- 
hören: 
1) Eleferungen in die Kreis: Magazine, 
woraus auch bey Kantonnementss die Une 
terthanenmitden nöthigen Naturallen zu 
unterstützen sind. 
2) Teansport-Kosten von denselben in an- 
dre Magajine von gleicher Arc. 
3) Verpflegung der Divisions: Generale 
bey Standquartieren. 
4) Vergütung der Frohnen, oder Ausglei- 
chung derselben bey kleinern Festungs 
bauten und Verschanzungen. 
5) Spltal-Kosten für Unterlags, Spieäler. 
6) Brückenbau über nicht schiff, und floß- 
bare, dann in anderer Räcksicht nicht 
bedeutende Flüße zum Behufe milita- 
rischer Durchmersche. 
!) Requisitionen aller Art, welche die Kreis- 
Regierungen zu den in diesem Arrikel 
bemerkten Zwecken auszuschreiben ver- 
anlaßt, und worüber sie Rechnung zu 
legen verbunden find. 
#) Verpflegung fremder Truppen auf Etap- 
pen: Straßen. 
0) Kapieals Aufnahme oder Geldvorschüße 
zu eben diesen Zwecken. 
266 
Art. 6. 
Unter die gemeinsamen Leistungen 
der Distrikte, welche die Kreis" Regierun- 
gen in Kriegszeiten unter Benehmen mie 
den Kand: und gutsherrlichen Gerichten, 
und den Gemeinden sedesmal zu bilden 
und festzusehen haben, werden ausge- 
nommen: 
1) Vergütung der auf obrigkeitlichen Be- 
sehl abgegebenen Naturalien der Un- 
terthanen, über den sie treffenden 
Betraz; 
2) Vergütung für unverhälenißmäßiges 
Quartier einzelner Gemeinden, in 
so ferne sie nicht durch Unterstätzung 
an Naturalien geleistet, oder in der 
Folge durch Erleichterung ausgegli- 
chen werden wird; . 
eben so: 
3) Verguͤtung des fuͤr den Distrikt zu 
leistenden Vorspanns, wenn sie nicht 
in der Folge wieder ausgeglichen wird. 
4)0 Eneschädigung für die Weide des 
Schlachtviehes. 
5) Verpflegung der Generale und Ober- 
sten, in so ferne diese Verpflegungs 
kosten mir den übrigen Einquartierungs= 
Kosten nicht ausgeslichen werden, 
(22°)
	        
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