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Art. 5.
Zu gemeinsamen Kreislasten ge-
hören:
1) Eleferungen in die Kreis: Magazine,
woraus auch bey Kantonnementss die Une
terthanenmitden nöthigen Naturallen zu
unterstützen sind.
2) Teansport-Kosten von denselben in an-
dre Magajine von gleicher Arc.
3) Verpflegung der Divisions: Generale
bey Standquartieren.
4) Vergütung der Frohnen, oder Ausglei-
chung derselben bey kleinern Festungs
bauten und Verschanzungen.
5) Spltal-Kosten für Unterlags, Spieäler.
6) Brückenbau über nicht schiff, und floß-
bare, dann in anderer Räcksicht nicht
bedeutende Flüße zum Behufe milita-
rischer Durchmersche.
!) Requisitionen aller Art, welche die Kreis-
Regierungen zu den in diesem Arrikel
bemerkten Zwecken auszuschreiben ver-
anlaßt, und worüber sie Rechnung zu
legen verbunden find.
#) Verpflegung fremder Truppen auf Etap-
pen: Straßen.
0) Kapieals Aufnahme oder Geldvorschüße
zu eben diesen Zwecken.
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Art. 6.
Unter die gemeinsamen Leistungen
der Distrikte, welche die Kreis" Regierun-
gen in Kriegszeiten unter Benehmen mie
den Kand: und gutsherrlichen Gerichten,
und den Gemeinden sedesmal zu bilden
und festzusehen haben, werden ausge-
nommen:
1) Vergütung der auf obrigkeitlichen Be-
sehl abgegebenen Naturalien der Un-
terthanen, über den sie treffenden
Betraz;
2) Vergütung für unverhälenißmäßiges
Quartier einzelner Gemeinden, in
so ferne sie nicht durch Unterstätzung
an Naturalien geleistet, oder in der
Folge durch Erleichterung ausgegli-
chen werden wird; .
eben so:
3) Verguͤtung des fuͤr den Distrikt zu
leistenden Vorspanns, wenn sie nicht
in der Folge wieder ausgeglichen wird.
4)0 Eneschädigung für die Weide des
Schlachtviehes.
5) Verpflegung der Generale und Ober-
sten, in so ferne diese Verpflegungs
kosten mir den übrigen Einquartierungs=
Kosten nicht ausgeslichen werden,
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