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Arc. 7.
Gemeinde, hasten find:
1) Vergütung und Eneschädigung füre
unverhälenißmäßig größeres Quartier,
oder abgegebene Maturalien, so wie
2) Vergütung aller oben bei den Distrik-
ten aufgeführten Lasten, in so ferne
sie sich blos auf die Gemeinde er-
strecken;
3) Unterhale der gemeinsamen Rekon-
valeszenten" Anstalt, so ferne sie der
Einquartierung vorgezogen wird;
4) Verpflegung der kommandirenden Of-
diztere, in so ferne diese Verpflegungs-
kosten mie den übrigen Einquartie-
ungs-Kost nicht 6 lich werd
9 1 9 geglich erden.
Art. 68.
Alle übrigen Kriegs-Erlittenheiten sind
als Privatlasten zu betrachten, die nicht zur
Ausgleichung sich eignen.
In Kriegszeiten sollen künftig in den
Kreisen die Kriegslasten halbjährig, und zu-
letzt die Kriegslasten der Kreise des ganzen
Königreichs unter sich zur Ausgleichung ge-
bracht werden. Die Ausgleichung der Die
steikts-Lasten in Kriegszeiten soll von drey zu
drey Monaten, und die Ausgleichung der
Gemeindelasten monatlich geschehen.
Art. o.
Als Vergütungs-Maaßstab wird fest-
gesetzt:
1) bey bleferungen in die Magazine der
schon bey der Ausschreibung, oder
dem Akkorde festgestellte Preis, oder
im Falle hierüber nichts bestimme
worden ist, der jedesmalige Normal-
Preis des Jahres;
2) füe die Kosten der Transporte vom
jedem Centner des Transport-Gues
per Meile 4 kr.;
3) Für die Verpflegung der Generale der
Bertrag der nach ihren Graden tref-
senden Zahl der Kost-Portionen des
gemeinen Mannes;
4) Für die Arikel zur Vervrovlamirung
der Festungen oder zu NRequisttionen,
in so ferne nicht schon Akkorde vor-
liegen, der zur Zeit der Lieferung be-
standene mittlere Kurrent-Preis, jes
doch mie Ausnahme des Getceides,
dessen Preis nach Nc. 1. bestimmt
wird;
Die Entscháb#igung der Demolitionen
beruht auf eidlicher Schätzung sach-
verständiger Männer, mit Vorbehale
der Modrration;