Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

267 — 266 
Arc. 7. 
Gemeinde, hasten find: 
1) Vergütung und Eneschädigung füre 
unverhälenißmäßig größeres Quartier, 
oder abgegebene Maturalien, so wie 
2) Vergütung aller oben bei den Distrik- 
ten aufgeführten Lasten, in so ferne 
sie sich blos auf die Gemeinde er- 
strecken; 
3) Unterhale der gemeinsamen Rekon- 
valeszenten" Anstalt, so ferne sie der 
Einquartierung vorgezogen wird; 
4) Verpflegung der kommandirenden Of- 
diztere, in so ferne diese Verpflegungs- 
kosten mie den übrigen Einquartie- 
ungs-Kost nicht 6 lich werd 
9 1 9 geglich erden. 
Art. 68. 
Alle übrigen Kriegs-Erlittenheiten sind 
als Privatlasten zu betrachten, die nicht zur 
Ausgleichung sich eignen. 
In Kriegszeiten sollen künftig in den 
Kreisen die Kriegslasten halbjährig, und zu- 
letzt die Kriegslasten der Kreise des ganzen 
Königreichs unter sich zur Ausgleichung ge- 
bracht werden. Die Ausgleichung der Die 
steikts-Lasten in Kriegszeiten soll von drey zu 
drey Monaten, und die Ausgleichung der 
Gemeindelasten monatlich geschehen. 
Art. o. 
Als Vergütungs-Maaßstab wird fest- 
gesetzt: 
1) bey bleferungen in die Magazine der 
schon bey der Ausschreibung, oder 
dem Akkorde festgestellte Preis, oder 
im Falle hierüber nichts bestimme 
worden ist, der jedesmalige Normal- 
Preis des Jahres; 
2) füe die Kosten der Transporte vom 
jedem Centner des Transport-Gues 
per Meile 4 kr.; 
3) Für die Verpflegung der Generale der 
Bertrag der nach ihren Graden tref- 
senden Zahl der Kost-Portionen des 
gemeinen Mannes; 
4) Für die Arikel zur Vervrovlamirung 
der Festungen oder zu NRequisttionen, 
in so ferne nicht schon Akkorde vor- 
liegen, der zur Zeit der Lieferung be- 
standene mittlere Kurrent-Preis, jes 
doch mie Ausnahme des Getceides, 
dessen Preis nach Nc. 1. bestimmt 
wird; 
Die Entscháb#igung der Demolitionen 
beruht auf eidlicher Schätzung sach- 
verständiger Männer, mit Vorbehale 
der Modrration;
	        
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