Object: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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In den sub 1 und 2 bemerkten Fällen kann jedoch, nach Befinden der Umstände, 
ein Uibercritt in die Versorgungs- und Arbeits-Anstale des Instituts erfolgen. 
Der Haupezweck der Versorgungs= und Arbeiks-Anstalé bestebet: 
1.) in der weitern Ausbildung und Umerhaltung der, entweder aus der Erziehungs- 
anstakc des Instituts, oder unmittelbar in diese Abtheilung aufgenommenen, älteren Blin- 
den in (echnischen Fertigkeiten, 
2.) in Versforgung hülfloser Blinder, ohne Unterschied des Alters, auf Lebenszeit, 
und Unterweisung in technischen Arbeiten, und außerdem 
3.) in Aufnahme der, in Dresden sich aufhaltenden, Blinden zu den gewöhrlichen 
Arbeitsstunden in der Maße, daß das Arbeitslohn für die, von selbigen in der Anstale 
gefertigten, kechnischen Arbeicen ihnen nach gewissen Säten wöchentlich vergücec wird. 
Die Normalanzahl der in der vereinigten Blindenanstalt unterzubringenden 
Blinden ist vor der Hand, und bis zu ekwa cthunlicher, fernerer Erweiterung der An- 
stalt, auf: 
40 Zoͤglinge bei der Erziehungs- und 
25 Blinde bei der Versorgungs-Anstalt, 
festgestellet; so, daß jedoch unter letzterer Anzahl die vorstehend sub 3. erwaͤhnten 
Blinden nicht mit begriffen sind, welche bei der Anstalt in soweit zugelassen werden, 
als es der Raum des Lobals und die sonstigen Verhältnisse des Instituts, ohne Nach- 
cheil für die darin wirklich untergebrachten Blinden, verstatten. 
Von vorbesagten Stellen bei den beiden Instikutsabtheilungen sind, durch Königliche 
Gnade, 
20 Stellen bei der Erziehungs= und 
12 Seellen bei der Verforgungs-Anstal', 
als Freistellen für Blinde aus den dürftigsten Velksblassen, gestiftet worden, indem 
der Aufwand für Erziehung, Unterricht und Erhaltung der in diesen Stellen befind- 
lichen Zöglinge und Versorgten, der Institutscasse aus Landesherrlichen Cassen vergu- 
tet wird. 
Die Verpflegung der Blinden in den übrigen 
20 Seellen der Erziehungs= und 
13 Stellen der Versorgungs-Anstalé,
	        
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