Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

38 M— 34 
des Reichs votirte Bewilligung der di- 
rekten Steuern für die sechsjaͤhrige Finanz- 
Periode vom 1. Oktober 1810 his letzten 
September 1825 in dem jährlichen Be- 
für Gemeinde Bedürfnisse, haben Wie Un- 
ste Genehmigung ertheilt, und darnach das 
25 unter Ziffer II. anliegende Geseth gleichmäßlg 
erlassen, wobey Wir bemerken: 
1) bey denjenigen besondern Punkten des 
Arcikels II. (Nro. 4.) dann der Art. IV. 
VI. und IX., welche die Konkurrenz-Pflich- 
eigkeit der Miethbewohner und Inleute 
in den Gemeinden, so wie der Domini- 
kal, Renten, Besitzer, und die Kompetenz 
der standesherrlichen Regierungs-Kanz- 
lepen betreffen, worüber eine Vereinigung 
der Ansichten nicht hat erzielt werden kön- 
nen, haben Wir den Grundsatz angenom- 
men, daß, solange dießfalls eine neue ge- 
setzliche Norm auf Verfassungsmaͤßigem 
Wexge nicht eintritt, sich nach den bishe- 
rigen Bestimmungen zu richten sey; 
2) auch haben Wir nothwendig gefunden, 
die Fassung des Art. IX., so weit darin 
von dem vorschriftsmáßigen Benehmen 
der Gemeinde: Verwaltungen bey neuen 
Umlagen, und bey Umlagen für Neu- 
bauten die Rede ist, zu den gesehlichen 
Grundeinrichtungen der Gemeinden selbst, 
und den hier einschlagenden O. 82. und 
104. des Gemeinde Edikts, zu Beseiti- 
gung eines jeden Mißverständnisses, in 
nähere Beziehung zu bringen. 
C. Finanz-Gegenstände. 
I. Staats-Einnahme. 
1) Wir genehmigen die von den Ständen 
trage von 
5,040, 230 fl. Grund= 
454,000 fl. Häuser: 
451, 000 fl. Dominikal= 
7905,000 fl. Gewerbssteuern, nach der 
beantragten Verminde- 
rung im Rheinkreise von 
75, Ooo fl. 
760, 000 fl. Familien 
434,000 fl. Jugvieh-Steuern. - 
2) Die indirekten Steuern werden nach den 
bisherigen Saͤtzen erhoben, mit Aus- 
nahme 
a) der Mauth, woruͤber das von Uns heute 
erlassene Zollgesetz, unter Ziffer III., Bepl. 
mit Aufnahme der, von den Ständen 
begutachteten Modisikationen verfüge, 
welches vom Anfange des künftigen 
Ecats Jahres an, in volle Wirkung 
tritt 
b) an die Stelle der in einigen Theilen 
des Ober-Main,= und Rezat-Kreises in 
streitigen Rechtsgegenständen noch ges 
bräuchlichen preußischen Sporrel-Tare, 
wollen Wir nach dem Antrage Unfsrer 
Scände die Alt-Baierische vom Anfange 
des künftigen Etats-Jahres an, einge- 
führt wissen.
	        
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