Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

Beil. 
VI. 
Beil. 
VII 
87 
tionsgelder und die vorhandenen Staats-Ef- 
fekten zur geeigneten möglichst nutzbaren 
Vecwendung überwiesen werden; 
3) eben so genehmigen Wir, daß die 
disponiblen Gelder der Militär-Hauptkasse 
an die Schuldentilgungs-Kommission gegen 
Verzinsung übergeben werden. — Diese Zin- 
sen sollen zur Equlpirung und Remontirung 
verwendet, in so fern sie aber dazu nicht 
nothwendig sind, zu dem, außer dem Falle 
einer Kriegsnoth, unangreiflichen Kapital ge- 
schlagen werden. 
4) Die Verhäleniße der Nürnberger 
Sctaatsschuld und ihrer Verzinsung, haben 
Wir nach dem Antrage Unsers Finanz= 
Ministeriums und erfolgter Beystimmung 
Unseer Stände, durch das heute erlassene 
besondre Gesetz, Ziffer VI. festgestellr. 
IV. Per4quation der Kriegslasten. 
Wir genehmigen die Modiftkationen, 
welche die Stände des Reichs über das vor- 
gelegte Persquations-Gesetz der Kriegsla- 
sten für die Vergangenheit und Zukunft in 
Antrag gebracht, und haben dasselbe hier- 
nach, wie die Beylage VII. zeigt, erlas- 
sen. 
V. Crediemittel. 
1) Unserm Finanz-Ministerium wird 
nach der von Unsern Ständen erfolgten Be- 
willigung zur Deckung des Defteit's von 1318 
auf 1819 und der, bey der Central= Staats- 
33 
Kasse angewiesenen Zahlungen, ein Credit 
auf drey Millionen Gulden in der Arc eröff- 
net, daß solcher nach Bedürfniß bey der 
Staatsschulden-Tilgungs-Kommission, unter 
Mitwirkung der Kommissärs der Seände- 
Versammlung realisirt, und über dessen 
Verwendung den Ständen des Reichs bey 
der nächsten Versammlung genaue Rech- 
nungsständige Nachweisung vorgelegt wer- 
den müßee. 
2) Ferner wird demfelben nach gleichmaͤ- 
ßiger Bewilligung Unsrer Stände, und 
unter den nidmlichen Bedingungen für den 
Fall, wenn die Getreidpreise im Laufe der 
Finanzperiode unrer die in dem vorgelegten 
Budget angenommenen, herabsinken sollten, 
ein eventueller Credit auf die Summe des 
Minder-Erlöses aus den drariarischen Ges 
treide-Früchten eröffnet, dagegen soll der 
Mehr-Erlös in andern Jahren zur Deckung 
der aufgenommenen Summen verwendet wer- 
den. 
VI. Steuer' Perception durch die 
Gemeinden. 
Da der Jweck des Geseh-Vorschlages 
über die Steuer-Perception durch die Ge- 
meinden unter den von den Ständen bean" 
tragten Modisikationen nicht erreicht werden 
könnte; se wollen wir es zur Zeit bey der 
bisherigen Perceptionsweisé belassen. 
Wir haben nicht ohne Befremden be- 
merkt, daß die Bestimmung der Verfas-
	        
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