Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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sungs= Urkunde Tit. VII. G. 22., vermoͤge 
welcher die Stände in ihren Sihungen die 
von der Regierung an sie gebrachten Gegen- 
stände vor allen übrigen in Berathung zie- 
her sollen, besonders bey dem schon am 10. 
Februar d. J. an sie gebrachten, und bald 
darauf mit den Motiven unterstützten Enc- 
wurse einer Hypotheken-Ordnung unbeachtet 
geblieben ist, und Wir sehen Uns mit Be- 
dauern ausser Stand, dermalen schon der 
Nation ein Gesetz zu geben, welches als 
eine wesentliche Bedingung des dem Volke 
so wichtigen Real-Credits in lauren Anspruch 
genommen, und daher längerhin nur mie 
Nachtheil entbehrt wird. 
II. 
Wuͤnsche und Anttaͤge der Kammern. 
A. Gesetz gegen die Duelle. 
Wir werden die von den Staͤnden ge- 
wuͤnschte Revision der gegen die Duelle be- 
stehenden Gesetze anordnen, um den Ent- 
wurf eines entsprechenden Gesetzes der naͤch- 
sten Stände Versammlung vorlegen zu können. 
B. Verbesserung des Advokatenwesens. 
Wir werden fecner, wie bisher, auf eit 
ne verhältnißmáßige Anzahl der Advokaten, 
und bey Besetzung der Advokatenstellen dar- 
auf Rücksicht nehmen, daß nur genugsam 
befähigte und würdige Subsekte als Advo- 
katen ernanne werden, auch die bestehenden 
Diselplinat-Ordnungen in Neviston nehmen 
lassen. 
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C. Heffentlichkeit und Münduchkeit des gericht- 
lichen Verfahrens. 
Auf dle Oeffentlichkeit und Mündlich= 
keit des Verfahrens in der Cioil= und Seraf- 
rechtepflege werden Wir bey der unverzäg: 
lich zu bearbeltenden Revision der Civilge- 
richts-Ordnung und des Straf-Gesetbuchs, 
in der Art den Bedache nehmen lassen, daß 
durch dieselbe sowohl die den Standes- 
herren, als dem Gesammt-Adel aus dem 
Tie. V. der Verfassungs Urkunde Ö. 2. und 
4. und aus den darauf bezüglichen Beyla: 
Jen zustehenden Rechte, und daraus flier 
ßenden Formation und Wirkungskreis ihrer 
Gerichte aufreche erhalten, und ferner den 
sämmrlichen Baterischen Staats-Angehörigen 
die Wohlehat — ihre Civil-Rechtsstreite in 
den gesetzlich bestehenden Instanzen niche 
nur der Färmlichkeie, sondern auch der We- 
senheie nach, enescheiden zu lassen — unbe- 
nommen bleibe. 
D. Den Antrágen über 
1) die Miteheilung der Akeen an die Kron- 
fiskale; . 
2) die Bedingung der Rechtsverfolgung 
gegen den Koͤniglichen Fiskus in Be- 
ziehung auf die Verordnung vom aten 
Februar 1819, und 
8) die Inrotulation der Akeen, haben 
Wir Unsre Genehmigung ertheilt, und 
die geeigneten. Bestimmungen sogleich 
in das Geseh über die Verbesserung
	        
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