Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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der Gerichts-Ordnung (oben Beyl. 1.) 
aufgenommen. « 
E. Auf die Uns geaͤusserten weitern 
Wünsche und Anträge für die künftige 
Revision der Gerichtsordnung, werden Wir 
seiner Zeit die geeignete Rücksicht nehmen 
#lassen. 
F. Auf den Ancrag, Unserm Staats= 
Ministerium der Justiz eine solche Stellung 
gegen Unsern Staatsrath zu geben, daß 
dadurch die Verfassungsmäsige Unabhängig- 
kelt und Unaufhaltbarkeit der Rechtepflege 
aufrecht erhalten werde, werden Wir den 
ernstlichen Bedacht nehmen, und die geeig- 
nete Berathung hierüber unverzüglich an- 
ordnen. 
G6. Schulwesen. 
Wir werden die in dem Anerage Unse- 
rer Stände vom 17. Juni gewünschten 
Nachweisungen über den Zustand der Volks- 
schulen erheben, und die Resultate zu seie 
ner Zeit mit den geeigneten Vorschlägen 
zur Einsicht und Berathung vorlegen lassen. 
Auch werden Wir die Anordnung tref- 
sen, daß der bestehende Schulplan, dessen 
Zweckmäsigkeit im Ganzen von Unsern 
Ständen selbst anerkannt ist, in sorgfältige 
Erwägung gezogen, hiebei auf die in dem 
Anrrage bezeichneten einzelnen Punkte ver- 
jüglicher Bedacht genommen, und auch in 
dieser Beziehung, so fern Räücksichten der 
Gesetzgebung eintreten, oder das Interesse 
des allgemeinen Staatshaushalts, wegen 
etwa noch erforderlicher Aufwands= Mittel 
berührt wird, die Verfassungsmäsige Mit- 
theilung dereinst bewirkt werde. 
H. Hausier= und unberechtigter Handel 
der Zuden. 
Unser Staatsministerium des Innern 
wlird sich zur Erfüllung des Wunsches und 
Antrags Unsrer Stände vom 10. Juli mit 
der ohnedieß schon früher beabsichtigten 
Revision der über die Verhältnisse der jä- 
dischen Glaubensgenossen bestehenden Ver- 
ordnungen unverzüglich beschäfeigen, und 
Wir werden einen umfassenden Gesetzes- 
Enewurf hierüber an die nächste Stände- 
Versammlung gelangen lassen. 
Jugleich haben Wir genehmiget und be- 
fohlen, daß Unsee Kreis-Regierungen und 
andere einschlägige Behörden in Ansehung 
des Hausier= und unberechtigten Handels 
überhaupt, nach den vorgeschlagenen, Unsern 
Gesetzen und Verordnungen vollkommen 
entsprechenden Bestimmungen, zur strengen 
Aufsicht und Vollziehung angewiesen werden. 
Was die dießfallsigen Beschwerden der 
Seäddte Friedberg, Alchach und Schroben- 
hausen betrifft, so ist die ndhere Untersu- 
chung derselben verfügt worden. 
I. Akademie der Wissenschafeen. 
Da Wir bereits eine Revision der Sear 
tuten und Einrichrung der Akademie der 
Wissenschaften angeordnet haben, so wied
	        
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