Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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verletzte Erhaltung und Vollziehung ter 
Verfassung Unsers Neichs Uns obliegende 
licht aufgesordert und verbunden, zu erklä- 
ren, daß diesen und ähnlichen mit den Be- 
stimmungen der Verfassungs-Urkunde unzu- 
vereinbarenden Beschlüssen zu keiner Zelt eine 
verbindliche Kraft beygelegt werden kann. — 
Dieselbe Pflicht veranlaßt Uns, die Ver- 
fassungswidrigen Verwahrungen zurück zu 
weisen, welche sich einzelne Mitglieder der 
zweyken Kammer gegen Verfassungsmäßig zu 
Sctande gekommene oder noch erst zu fassende 
Beschlüsse im Nahmen einzelner Kreise, und 
selbst der Narion, einzulegen erlaubt, und 
welche sich auf eine ungeeignete aber auch zu- 
gleich auf eine an sich unkrdftige Weise in 
die Sitzungs= Pretekolle eingedrungen haben. 
Wir können endlich nichte unterdrücken, wie 
ungern Wir mehrfäliige Abweichungen von 
den Vorschriften des Edikts X. zur Verfas- 
sungs= Urkunde Tic II. S#. 20. 2 1. 23. 24. 
und 50. in der zwenten Kammer wahrgenom- 
men haben, und wie unerwartet es Uns ge- 
wesen ist, daß einzelne Mitglieder es ihren 
Pflichten angemessen, oder doch nicht unter 
ihrer Würde finden mochten, gegen ganze 
Klassen von Staatsdienern allgemeine schwere 
Beschuldigungen vorzubringen, ohne sich zum 
Beweise oder auch nur zur Anzeige der Pfliche 
verletzenden Handlungen bei den vorgesetzten 
Behörden, selbst nichte nach ersolgeer Auffor- 
derung, verbunden zu halten. 
Uebrigens ist jener unkemessene Tadel der 
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Regierung, werin Abgrerdnere sich zu gefal 
len schienen, in jener dankbaren Anerken= 
nung des rielen in den sck wersten Zeiten vollr 
brachten Guren, deren Wir ren Unseer 
Stände= Versanmlung im Allgen einen, und 
von Unserm treuen Volke versch ert sind, 
längst berichtiget. 
IV. 
Wir verweilen nicht länger bey den eln- 
zelnen Abweichungen von der in der Verfas- 
sung fest vorgezeichteten Bahn der siändi- 
schen Wirksamkeit, in dem Vertrauen, daß 
in den künftigen Sitzungen keine Einwirkun- 
gen zur Theilnahme an Beschlüssen, welche 
die Integrität der Verfassung und mit der- 
selben die Wohlfahrt des Staats selbst be- 
drohen kênnten, ferner mehr vorkommen 
werden. 
Wir wenden Uns lieber zu jenen beru- 
higendern Erscheinungen, durch welche die 
beyden Kammern der ersten Stände-Ver- 
sammlung Unsern Erwartungen emsprochen 
haben. 
Wenn sich die Kammer der Reichsräthe 
durch Anhänglichkeit an Unfre Person und 
Unser Königliches Haus, — durch eine vor- 
zügliche Aufmerksamkeit auf Festhaltung der 
Verfassungsmäßigen — das Glück der Na 
tion allein sichernden — Bestimmungen; — 
durch die wohlgefällige Vorlage einer von 
ihr verfaßten Geschäfts. Ordnung, und durch 
eine mit dem Andrange der Geschäfte in
	        
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