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verletzte Erhaltung und Vollziehung ter
Verfassung Unsers Neichs Uns obliegende
licht aufgesordert und verbunden, zu erklä-
ren, daß diesen und ähnlichen mit den Be-
stimmungen der Verfassungs-Urkunde unzu-
vereinbarenden Beschlüssen zu keiner Zelt eine
verbindliche Kraft beygelegt werden kann. —
Dieselbe Pflicht veranlaßt Uns, die Ver-
fassungswidrigen Verwahrungen zurück zu
weisen, welche sich einzelne Mitglieder der
zweyken Kammer gegen Verfassungsmäßig zu
Sctande gekommene oder noch erst zu fassende
Beschlüsse im Nahmen einzelner Kreise, und
selbst der Narion, einzulegen erlaubt, und
welche sich auf eine ungeeignete aber auch zu-
gleich auf eine an sich unkrdftige Weise in
die Sitzungs= Pretekolle eingedrungen haben.
Wir können endlich nichte unterdrücken, wie
ungern Wir mehrfäliige Abweichungen von
den Vorschriften des Edikts X. zur Verfas-
sungs= Urkunde Tic II. S#. 20. 2 1. 23. 24.
und 50. in der zwenten Kammer wahrgenom-
men haben, und wie unerwartet es Uns ge-
wesen ist, daß einzelne Mitglieder es ihren
Pflichten angemessen, oder doch nicht unter
ihrer Würde finden mochten, gegen ganze
Klassen von Staatsdienern allgemeine schwere
Beschuldigungen vorzubringen, ohne sich zum
Beweise oder auch nur zur Anzeige der Pfliche
verletzenden Handlungen bei den vorgesetzten
Behörden, selbst nichte nach ersolgeer Auffor-
derung, verbunden zu halten.
Uebrigens ist jener unkemessene Tadel der
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Regierung, werin Abgrerdnere sich zu gefal
len schienen, in jener dankbaren Anerken=
nung des rielen in den sck wersten Zeiten vollr
brachten Guren, deren Wir ren Unseer
Stände= Versanmlung im Allgen einen, und
von Unserm treuen Volke versch ert sind,
längst berichtiget.
IV.
Wir verweilen nicht länger bey den eln-
zelnen Abweichungen von der in der Verfas-
sung fest vorgezeichteten Bahn der siändi-
schen Wirksamkeit, in dem Vertrauen, daß
in den künftigen Sitzungen keine Einwirkun-
gen zur Theilnahme an Beschlüssen, welche
die Integrität der Verfassung und mit der-
selben die Wohlfahrt des Staats selbst be-
drohen kênnten, ferner mehr vorkommen
werden.
Wir wenden Uns lieber zu jenen beru-
higendern Erscheinungen, durch welche die
beyden Kammern der ersten Stände-Ver-
sammlung Unsern Erwartungen emsprochen
haben.
Wenn sich die Kammer der Reichsräthe
durch Anhänglichkeit an Unfre Person und
Unser Königliches Haus, — durch eine vor-
zügliche Aufmerksamkeit auf Festhaltung der
Verfassungsmäßigen — das Glück der Na
tion allein sichernden — Bestimmungen; —
durch die wohlgefällige Vorlage einer von
ihr verfaßten Geschäfts. Ordnung, und durch
eine mit dem Andrange der Geschäfte in