Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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F.  10.
Ersparniß  am  Actienkapital.

Sollte  der  Aufwand  für  die  Herstellung  der  Bahn  und  für  deren  Ausrüstung
  mit  Einschlus  der  zu  den  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  (F.  12,  13)
zu  leistenden  Einzahlungen  weniger  als  das  festgesetzte  Anlagekapital  (F.  2)  be.
tragen,  so  ist  der  überschüssige  Betrag  der  Einzahlungen  an  die  Privatactionäre,
jedoch  nur  in  einer  nach  dem  Maaßstabe  von  fünf  zu  fünf  Thalern  auf  die
Actie  vertheilbaren  Summe,  zurückzuzahlen.

ergiebt  sich  schon  vor  Vollendung  des  Baues  mit  völliger  Gewißbeit  eine
solche  Ersparniß  am  Anlagrkapital,  so  kann  im  Einverständnisse  mit  Furstlicher
Regierung  und  nach  vorgängiger  Vereinharung  mit  derselben  betreffs  der  von
ihr  noch  zu  leistenden  (einzahlung  von  der  Einzahlung  eines  entsprechenden  Theils
auf  die  Privatactien  abgeseben  werden.  Die  Verbindlichkeil  Fürstlicher  Regierung
  zur  Einzahlung  der  vollen  beiuragesumme  (§.  3)  wird  durch  eine  Ersparniß
  am  Anlagekapital  nicht  verändert  und  ebenso  wenig  wird  für  sie  eintretenden
  Falles  ein  Auspruch  auf  theilweise  Rückgewähr  begründet.

8.  11.
Form  und  Ausfertigung  der  Actien.

Nachdem  der  auf  jede  Actie  zu  leistende,  bezüglich  durch  Rückgewähr  (§.
10)  geminderte  Betrag  eingesahlt  worden  ist,  sind  für  die  Privatactionäre  Actien
  nach  unten  beigefügtem  Schema  B  auszustellen,  nach  Abnabhme  der  Schlußrechnung
  über  die  Vollend#ung  des  Unternehmens  vom  Directorium  zu  vollziehen
und  gegen  Rückgabe  der  Interimescheine  (F.  8)  ausuhändigen.

Fürstliche  Regierung  hat  nach  Ablauf  der  funfzehn  ersten  Betriebsjahre  soviel
  gleicher  Weise  auszufertigende  Actien  nebst  Dividendenscheinen  zu  erhalten,
als  für  deren  Beitragskapital  (F.  3)  nach  dem  festgestellten  Rennwerthe  der  Aclien
  auofallen.

S.  12.
Reservefonds.

Von  dem  Anlagekapitale  ist  die  Summa  von  5000  Thlr.  zur  Bildung
eines  Reservefonds  zu  entnehmen.
o  diesem  Zonds  sind  außergewöhmiche,  durch  Ungluckefälle  beim  Betriebe,
  durch  Naturereignisse,  Wasser-  und  Feuersnoth  2c.  entstandene  Ausgaben  zu
bestreiten