— 72 —
F. 10.
Ersparniß am Actienkapital.
Sollte der Aufwand für die Herstellung der Bahn und für deren Ausrüstung
mit Einschlus der zu den Reserve= und Erneuerungsfonds (F. 12, 13)
zu leistenden Einzahlungen weniger als das festgesetzte Anlagekapital (F. 2) be.
tragen, so ist der überschüssige Betrag der Einzahlungen an die Privatactionäre,
jedoch nur in einer nach dem Maaßstabe von fünf zu fünf Thalern auf die
Actie vertheilbaren Summe, zurückzuzahlen.
ergiebt sich schon vor Vollendung des Baues mit völliger Gewißbeit eine
solche Ersparniß am Anlagrkapital, so kann im Einverständnisse mit Furstlicher
Regierung und nach vorgängiger Vereinharung mit derselben betreffs der von
ihr noch zu leistenden (einzahlung von der Einzahlung eines entsprechenden Theils
auf die Privatactien abgeseben werden. Die Verbindlichkeil Fürstlicher Regierung
zur Einzahlung der vollen beiuragesumme (§. 3) wird durch eine Ersparniß
am Anlagekapital nicht verändert und ebenso wenig wird für sie eintretenden
Falles ein Auspruch auf theilweise Rückgewähr begründet.
8. 11.
Form und Ausfertigung der Actien.
Nachdem der auf jede Actie zu leistende, bezüglich durch Rückgewähr (§.
10) geminderte Betrag eingesahlt worden ist, sind für die Privatactionäre Actien
nach unten beigefügtem Schema B auszustellen, nach Abnabhme der Schlußrechnung
über die Vollend#ung des Unternehmens vom Directorium zu vollziehen
und gegen Rückgabe der Interimescheine (F. 8) ausuhändigen.
Fürstliche Regierung hat nach Ablauf der funfzehn ersten Betriebsjahre soviel
gleicher Weise auszufertigende Actien nebst Dividendenscheinen zu erhalten,
als für deren Beitragskapital (F. 3) nach dem festgestellten Rennwerthe der Aclien
auofallen.
S. 12.
Reservefonds.
Von dem Anlagekapitale ist die Summa von 5000 Thlr. zur Bildung
eines Reservefonds zu entnehmen.
o diesem Zonds sind außergewöhmiche, durch Ungluckefälle beim Betriebe,
durch Naturereignisse, Wasser- und Feuersnoth 2c. entstandene Ausgaben zu
bestreiten