Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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zu welcher er nicht gehoͤrt, mittelst Umla- 
gen beyzutragen, wenn nicht ein gemein- 
schafilicher Genuß, oder ein besondres 
Rechts-Verhältniß bestehr. 
Art. VI. 
Maa 68 tft a b. 
In der Regel gilt der Steuer-Fuß als 
Maasßstab der Gemeinde-Umlagen, und 
die Repartltion der Beyträge richtet sich nach 
der Haus-, Grund= und Gewerb-Steuer 
eines jeden Theilnehmers. Es bleibt jedoch 
den Gemeinden überlassen, einen andern 
zweckmäßigen Maaßstab, als den Steuer- 
Fuß, zu wählen, und durch einen förmlichen 
Gemeinde-Beschluß zu bestimmen, welcher, 
da er einen Gegenstand von Bedeutung be- 
trift, woraus besondre Verbindlichkeiten für 
die Gemeinde= Glieder erwachsen, unter Be- 
obachtung der in den C#. 37., 38. und 30. 
des Gemeinde" Edikts vom 17. May 1318 
gegebenen Vorschriften schriftlich aufgesetzt, 
und von dem Vorstande der Versammlung 
und zweyen Mitgliedern durch Unterschrift be- 
zeugt werden muß. 
Die Beyträge der Miethbewohner und 
Inleute werden nach dem Familien-Schutz- 
gelde regulirt; in Orten, wo dieses Schut- 
gld noch nicht eingeführt ist, und wo ein 
andrer Maaßslab für die erwähnten Beyträge 
schon bestehr, kann der bisherige Konkurrenz- 
fuß beobehalten werden. 
In jenen Fällen aber, wo eine Gemeinde 
durch einen förmlichen nach den bestehenden 
Vorschriften gefaßten Beschluß einen andern 
Konkurrenz-Maaßstab, als den oben bezelch- 
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neten Steuerfuß und das Familien-: Schuhgeld 
waͤhlt, soll dieser Beschluß der Genehmigung 
der betreffenden Polizey-Unterbehoͤrde, d. i.: 
des treffenden Land-, Herrschafts= oder Patri- 
monial= Gerichts unterworfen werden. 
Art. VII. 
Distrikts = Umlagen. 
Wenn mehrere Gemeinden 
u. zur Herstellung und Unterhaltung wich- 
tiger Vieinal Straßen, Ufer= und 
Wasserbauten, wenn sie den Gemeinden 
obliegen, und durch die Bezirke mehrerer 
Kommunen gehen, — 
b. zur Anschaffung kostspieliger Feuer-Lösch= 
Maschinen, — 
. zur Unterhaltung der Hebammen, — 
d. zur Armenpflege durch zweckmäßige An- 
stalten 
in einer Distrikts-Gemeinde entweder schon 
vereinigt sind, oder noch vereinigt werden, 
und zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse, neben 
den Gemelnde-Diensten oder Frohnen, auch 
Beyträge an Geld oder Raturallen erforderlich 
sind, so wird eine Distrikts-Umlage 
unter Anwendung der vorstehenden Normen 
gestattet, und der Beytrag einer jeden ein- 
lelnen Gemeinde mittelst besondrer Lokal= 
Umlage aufgebracht. 
Art. VIII. 
Krels-Umlagen. 
Soll ein umfassendes Bedürfüiß aller 
Gemeinden eines Kreises, wie z. B. die Eri- 
genz eines Gebr, Findlings" oder Ir# 
renhauses durch Beyträge gedeckt werden 
mässen,, so wird hlefür eine Kreis-Umlage
	        
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