Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

g. 2. 
Der Durchgangszoll wird nach dem 
gegenwaͤrtigem Gesetze unter A angefuͤgten 
Tarife erhoben. 
Alle feemden Erzeugniße der Naeur, 
des Gewerbsteißes und der Kunsi können, 
in soweit niche polizeyliche Rücksichten auf 
bestimmte Zeit Ausnahmen gebieten, durch 
das Königreich verführt werden. 
NRur die Durchfüuhr des ausländischen 
Salzes kann nicht anders, als in Folge 
und Gemäßheit besonderer Verträge statt 
haben. 
Alles Getrreide und die Bagage 
der Reisenden sind vom Durchgangszolle 
ganz frey. 
Eine Minderung des im Allgemeinen fest- 
gesetzten Durchgangszolles kann nur in so 
weit statt haben, als besondere Sraats= 
Verträge in Mitte liegen, oder örtliche Ver- 
hältniße sie erfordern, und zwar im letzten 
Falle für die Gegenden, wo das Königreich 
umfahren werden kann, von dem als Regel 
festgesetzten Betrage von 2 Pfenning auf 1Pf. 
vom Spvorco: Cenener und von der Seunde. 
Solche Ausnahmen werden aber immer zu 
seiner Zeit und bey den betreffenden Zoll: und 
Hallämeern gehörig bekannt gemacht werden. 
. 3. 
Der Eingangszoll von seemden Er- 
zeugnißen und Waaren, welche in das Ko- 
ingreich eingeführt werden, und in demsel- 
ben zum Verbrauche verbleiben, ist nach 
den nähern Bestimmungen des unter B an- 
gefügten Tarifs zu erheben. 
Nur die Einfuhr des ausländischen Sal- 
zes ist verbeten. 
Weite- Einfuhrsverbote sollen nur, ent- 
weder aus polizeylichen Rücksicheen, so lange 
diese bestehen, oder allenfalls in Folge der 
Beschränkungen, denen der Verkehr der Un? 
terthanen des Köntgrelches in andern Seaas 
ten unterworfen wird, statt haben. 
S. 4 
Auch der Ausgangszoll von den 
Erzeugnißen und Waaren, welche aus dem 
Kömngreiche in das Ausland gebrache wer- 
den, und nicht als durchgehende Güter zu 
behandeln kommen, wird durch den unter B 
angefügten Tarif nachgewiesen. 
Nur die Ausfuhr des Salpeters bleibt 
besondern Anordnungen unterworsen, wel- 
che immer besonders bekannt gemacht wer- 
den sollen. 
Die Beschränkungen, die dem Verkehre 
der Unterthanen des Staates in andern känG 
dern entgegen gestellt werden, sollen nach 
Umständen lediglich durch Erhöhung der Ein- 
gangszölle, oder durch Einfuhrsverbothe er- 
wiedert werden. 
S 
Das Weggeld auf den gebauten kand= 
stcaben, und das Weggeld auf den Wasser-
	        
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