g. 2.
Der Durchgangszoll wird nach dem
gegenwaͤrtigem Gesetze unter A angefuͤgten
Tarife erhoben.
Alle feemden Erzeugniße der Naeur,
des Gewerbsteißes und der Kunsi können,
in soweit niche polizeyliche Rücksichten auf
bestimmte Zeit Ausnahmen gebieten, durch
das Königreich verführt werden.
NRur die Durchfüuhr des ausländischen
Salzes kann nicht anders, als in Folge
und Gemäßheit besonderer Verträge statt
haben.
Alles Getrreide und die Bagage
der Reisenden sind vom Durchgangszolle
ganz frey.
Eine Minderung des im Allgemeinen fest-
gesetzten Durchgangszolles kann nur in so
weit statt haben, als besondere Sraats=
Verträge in Mitte liegen, oder örtliche Ver-
hältniße sie erfordern, und zwar im letzten
Falle für die Gegenden, wo das Königreich
umfahren werden kann, von dem als Regel
festgesetzten Betrage von 2 Pfenning auf 1Pf.
vom Spvorco: Cenener und von der Seunde.
Solche Ausnahmen werden aber immer zu
seiner Zeit und bey den betreffenden Zoll: und
Hallämeern gehörig bekannt gemacht werden.
. 3.
Der Eingangszoll von seemden Er-
zeugnißen und Waaren, welche in das Ko-
ingreich eingeführt werden, und in demsel-
ben zum Verbrauche verbleiben, ist nach
den nähern Bestimmungen des unter B an-
gefügten Tarifs zu erheben.
Nur die Einfuhr des ausländischen Sal-
zes ist verbeten.
Weite- Einfuhrsverbote sollen nur, ent-
weder aus polizeylichen Rücksicheen, so lange
diese bestehen, oder allenfalls in Folge der
Beschränkungen, denen der Verkehr der Un?
terthanen des Köntgrelches in andern Seaas
ten unterworfen wird, statt haben.
S. 4
Auch der Ausgangszoll von den
Erzeugnißen und Waaren, welche aus dem
Kömngreiche in das Ausland gebrache wer-
den, und nicht als durchgehende Güter zu
behandeln kommen, wird durch den unter B
angefügten Tarif nachgewiesen.
Nur die Ausfuhr des Salpeters bleibt
besondern Anordnungen unterworsen, wel-
che immer besonders bekannt gemacht wer-
den sollen.
Die Beschränkungen, die dem Verkehre
der Unterthanen des Staates in andern känG
dern entgegen gestellt werden, sollen nach
Umständen lediglich durch Erhöhung der Ein-
gangszölle, oder durch Einfuhrsverbothe er-
wiedert werden.
S
Das Weggeld auf den gebauten kand=
stcaben, und das Weggeld auf den Wasser-