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c) von Götern, die zum Consumo ein
gehen, und eine Halle nicht erreichen,
bio zu dem Orte ihrer Bestimmnng.
2) Bey den Hallämtern:
a)von den Gütern, die von da im
Durchgange weiter gehen, bis zum
Austritts-Punkte oder zur Halle, wo
sie wieder verladen werden;
b) von den Guͤtern, die im Lande ver-
fuͤhret werden, bis zur Beendigung
der Fahrt;
c) von den ausgehenden Gütern bis
zum Austritte-Punkte oder bis zu je-
ner Halle, wo sie vor ihrem wirkli-
chen Ausgange noch einmal verladen
werden.
3) bey den Austrites-Postirungen von allem
Fuhrwerke, das daselbst noch als un-
behandelt erscheint.
4) bey den Wesgeld= Stationen von den Gü,
tern, die im Lande verführt werden,
ohne noch ein Zollamt betreten zu ha-
ben, bis zu dem auf der Straße ges-
legenen ndchsten Hallamte, oder bis
zur nächsten WeggeldStation, oder bis
zur Beendigung der Fahre.
B. Von den reisenden Ausländern:
1) bey den Eintrims Postirungen bis zum
angegebenen Orte im Innern, oder bie
zum Austricts Puncie;
à) bey den Hallämtern und Weggeld=
Scationen bis zu den weiteren Hallm
tern und Scationen, oder sogleich bis
mm Dunkie des Austrittes;
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3) bey den Austritts-Postirungen für die
Serecke des Weges, für welche die Ent-
richtung der Gebühr nicht nachgewie-
sen werden kann.
Reisen mehrere Ausländer zusammen
in einem Gefährte, so wird das Weg-
geld dessen ungeachtet nur einfach er-
hoben.
C. Vom leichten und Oekonomie Fuhrwerke:
1) bey den Eintricts= Postirungen bis zum
Orte der Bestimmung;
2) bey den Hallaͤmtern und Weggelds. Sta-
tionen, welche im Zuge nach dem Aus-
lande zuerst betreten werden, bis an
die Graͤnze;
3) bey den AustrictsPostirungen in der
Ausfuhr vom Orte der Herkunft bis
zur Gränze, wenn die Entrichtung des
Weggeldes nicht schon bey einer Halle
oder Weggelds= Station geschehen ist.
**)Y⅞)
Die Zoll= Stempelgebühr wird
immer zugleich mit den Zoll; und Weggelds-
Beträgen erhoben.
6. 18.
Das Waaggeld wlrd eingebracht:
1) Beo der Eintritts-Postirung für alle
Waaren, welche daselbst definttiv zum
Durchgange oder zum Consumo behan-
delt werden;
a) bey den Hallen nicht nur für alle Waa-
ren, welche von den Gränz= Zollämtern