115
2) bey den Hallen fuͤr alle Waaren, die
zum Consumo oder Ausgange behandelt,
und nicht für den höchsten Zollsatz erkläre
werden.
bey den Austritts:-Postirungen:
a) für alle Waaren, die daselbst zum
Ausgange behandelt und nicht sogleich
dem höchsten Zoll= Sabe unterworfen
werden;
b) für die Waaren, die zwar bey anderen
Aemtern schon behandelt sind, aber
ohne Versicherung, oder mit Verlelz-
ung derselben ankommen.
*)m
Die gewöhnliche Verschnürung wird
bey den Eintritts: Posticungen an den durcht
gehenden und an den zu einer Halle bestimm"
ten Gütern angebracht.
Das Nämliche geschieht bey den Hallen
mit jenen Gütern, die dort verladen und wie-
der zu einer andern Halle, oder über eine
Austritts-Postirung verführt werden.
Im innern Verkehre ohne Betrekung ei-
ner Halle kann die Versicherung unterbleiben.
Die Versiegelung einzelner Colli soll
nur dann statt haben, wenn die Zollgebühren
auf andere Weise nicht gesichert werden kön-
nen.
Die angelegte Versicherung muß bey den
Austritte= Postirungen an der Gränze jederzeit
abgenommen werden.
G. 29.
Alle Zollscheine (Holleten) müssen bey
110
Vermeidung der auf die Uncerlassung gesetzten
Scrafen in der gehörigen Zeit dort abgelegt
werden, wo sie nach der zolldmtlichen, auf
der Kehrseite der Zollscheine vorgemerkten
Weisung abgelegt werden sollen.
. 30.
Körperliche Visstationen der Personen sind
verboten.
Tit. IV.
Von den Obliegenheiten der Zoll-
pflichtigen.
V. 31.
Wer zgollbare Waaren mit sich führt,
kann nach den Bestimmungen des G. 12. nur
auf solchen Straßen und Wegen ein oder
austreten, auf denen Ober= oder Beygoll=
Aemter, oder wenigstens Gränz-Zolleinnehmer
bestehen.
G. 32.
Wer die Gränze herein oder hinaus pas-
sirt, hat bey der betreffenden Zollstätte seinen
Reisepaß vorzulegen, und zu erklären, ob er
zollbare Gegenstände bey sich habe, oder nicht.
Von der Vorzeigung des Reisepasses sind nur
die den Jollbeamten hinreichend bekannten
Personen befreyet.
. 33.
Reisende Inländer, welche niches Zollba=
res mit sich führen, haben bloß ihren Reise=
Paß vistren zu lassen. Reisende Ausländer
(12)