Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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2) bey den Hallen fuͤr alle Waaren, die 
zum Consumo oder Ausgange behandelt, 
und nicht für den höchsten Zollsatz erkläre 
werden. 
bey den Austritts:-Postirungen: 
a) für alle Waaren, die daselbst zum 
Ausgange behandelt und nicht sogleich 
dem höchsten Zoll= Sabe unterworfen 
werden; 
b) für die Waaren, die zwar bey anderen 
Aemtern schon behandelt sind, aber 
ohne Versicherung, oder mit Verlelz- 
ung derselben ankommen. 
*)m 
Die gewöhnliche Verschnürung wird 
bey den Eintritts: Posticungen an den durcht 
gehenden und an den zu einer Halle bestimm" 
ten Gütern angebracht. 
Das Nämliche geschieht bey den Hallen 
mit jenen Gütern, die dort verladen und wie- 
der zu einer andern Halle, oder über eine 
Austritts-Postirung verführt werden. 
Im innern Verkehre ohne Betrekung ei- 
ner Halle kann die Versicherung unterbleiben. 
Die Versiegelung einzelner Colli soll 
nur dann statt haben, wenn die Zollgebühren 
auf andere Weise nicht gesichert werden kön- 
nen. 
Die angelegte Versicherung muß bey den 
Austritte= Postirungen an der Gränze jederzeit 
abgenommen werden. 
G. 29. 
Alle Zollscheine (Holleten) müssen bey 
  
110 
Vermeidung der auf die Uncerlassung gesetzten 
Scrafen in der gehörigen Zeit dort abgelegt 
werden, wo sie nach der zolldmtlichen, auf 
der Kehrseite der Zollscheine vorgemerkten 
Weisung abgelegt werden sollen. 
. 30. 
Körperliche Visstationen der Personen sind 
verboten. 
Tit. IV. 
Von den Obliegenheiten der Zoll- 
pflichtigen. 
V. 31. 
Wer zgollbare Waaren mit sich führt, 
kann nach den Bestimmungen des G. 12. nur 
auf solchen Straßen und Wegen ein oder 
austreten, auf denen Ober= oder Beygoll= 
Aemter, oder wenigstens Gränz-Zolleinnehmer 
bestehen. 
G. 32. 
Wer die Gränze herein oder hinaus pas- 
sirt, hat bey der betreffenden Zollstätte seinen 
Reisepaß vorzulegen, und zu erklären, ob er 
zollbare Gegenstände bey sich habe, oder nicht. 
Von der Vorzeigung des Reisepasses sind nur 
die den Jollbeamten hinreichend bekannten 
Personen befreyet. 
. 33. 
Reisende Inländer, welche niches Zollba= 
res mit sich führen, haben bloß ihren Reise= 
Paß vistren zu lassen. Reisende Ausländer 
(12)
	        
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