Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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hingegen haben, wenn sie auch keine zollbare 
Gegenstaͤnde mit sich fuͤhren, bey dem Ein- 
tritte und Austritte sich der vorschriftsmaͤßigen 
Weggeldsbehandlung zu unterwerfen. 
S. 34= 
Reisen mehrere Ausländer in Gesellschaft, 
und trennen sich im Lande, so har Jeder sich 
auf seinem Reisepasse vormerken zu lassen, 
wie weit das Weggeld gemeinschaftlich ent- 
richtet worden sey. Eben so haben reisende 
Ausläánder, welche mit dem Postwagen in 
das Land kommen, und sich in der Folge im 
Reiche eines andern Fuhrwerks bedienen, 
hieruͤber sich ein postaͤmtliches Certificat er- 
theilen zu lassen, um sich damit bey den 
weiter zu passirenden Hallaͤmtern, Weggelds- 
Stationen und Austritts-Postirungen vor 
doppelter Weggelds-Forderung und Sttafe 
sichern zu koͤnnen. 
K. 35. 
Handelsleute, so wie reisenbe Aus= und 
Inldnder, welche zollbare Sachen mit sich 
ein; und ausbringen, haben dieselben bey 
dem Zollamte nue mündlich zu declariren, 
und ihre Angabe in dem Zollbehandlungs= 
Manual zu unterzeichnen. Müssen aber die 
sollbaren Gegenstände zum Durchgange be- 
handelt, oder zur vollständigen Behandlung 
an ein Hallamt verwiesen werden, so haben 
se ihre Deelaration nach dem unter D ange- 
führten Formular schriftlich zu machen, und 
dieselbe mit der amtlichen Vormerkung der 
bestandenen Zollbehandlung zu dem Ende zus 
  
irg 
ruͤck zu empfangen, um sich auf derselben auch 
bey der Austritts" Postirung oder bey dem 
Hallamte, wohin sie verwiesen werden, die 
Erfüllung der weitern Obliegenheiten bestäti- 
gen lassen zu können. 
C. 36. 
Auch im kleinen Gränzverkehre (C. 12.) 
haben die Zollpflichigen ihre Erklacung über 
die zollbaren Waaren nur mündlich zu ma- 
chen, und sie im Zoll Manual zu unterzeich- 
nen, ohne daß die Jollpflichtigen jedoch durch 
diese Unterschristen besonders aufgehalten 
werden. 
. 37. 
Fuhrleute und Boten haben bey den 
Gräz, Zollämtern ihre Frachrbriefe vorzule- 
gen, und den hieraus entnommenen Vortrag 
im Zoll-Manuale zu unterzeichnen, ohne zu 
diesem Ende im mindesten gufgehalten zu 
werden. 
Werden sie zur weitern Behandlung an 
ein inneres Hallame, oder im Durchgange 
an ein Gränzamt verwiesen, so haben sie sich 
auf den Frachtbriefen bey der Grähzeintrirts= 
Postirung die bestandene Zollbehandlung, und 
bey dem Hallamte oder bey der Austritts- 
Posttrung die richtige Stellung und Polleren= 
Abgabe vormerken zu lassen. 
Die Ausstellung besonderer Hallscheine 
für die auf den Hallen hinterlegten Güter 
hat nur auf Verlangen der Betheiligten statt, 
und kann in solchem Falle nicht verweigert 
werden.
	        
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