Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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gegangenes Ansuchen die geeigneten Frey- 
Dässe. 
Die an dem Königlichen Hofe accreditir: 
ten Bothschafter, Gesandten und Ges 
schdfesträger jener Staaten, welche hierin 
gegen Baiern das Namliche beobachten, 
erhalten. für alle Gegenstände, die sie im 
ersten Jahre ihres Aufenthaltes am Kö- 
niglichen Hoflager aus dem Auslande zu 
ihrem Gebrauche beziehen, die entrich- 
teten Zollgebühren aus der Central-Zoll= 
Kasse zurück, wenn sie die Zollscheine 
darüber vorlegen, und auf diesen eigen- 
händig bestätigen, daß die bezogenen Ge- 
genstände nur zu ihrem Gebrauche be- 
stimmt gewesen sind. 
3) Eben so erhalten die mediatisirten Fürsten, 
Grafen und Herren des Königreichs in 
Gemäßheit der königlichen Declaration 
vom ro. März 1807 für die Consumpe 
tibilien, welche sse aus dem Auslande 
zu ihrem Hausbedürfnisse beziehen, die 
entrichteten Zollgebühren von der Zoll- 
Kasse zurück, wenn sie die Zollscheine 
darüber vorlegen, und auf denselben mit 
eigenhändiger Unterschrift bestärigen, daß 
die bezogenen Gegenstände wirklich zum 
Beduefnisse ihres Hauses bestimmt ge- 
wesen sind. Auch ist ihnen in Krafft des 
Edicts vom 26. May 13818 über die 
staatsrechtlichen Verhältnisse der Stan- 
desherren gestattet, ihre Natural: Pro- 
dukte und Gefälle aus ihren im Aus, 
lande gelegenen und an ihre diehßseitigen 
Herrschaften angränzenden Besitzungen 
  
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zoll- oder mauthfrey einzufuͤhren, zu wel- 
chem Ende sie jedoch immer die noͤthigen 
Vorweise entweder eigenhaͤndig auszu- 
stellen, oder durch ein von ihnen hiezu 
besonders ermaͤchtigtes Amt, welches der 
Zollstelle bekannt zu machen ist, ausfer- 
tigen zu lassen haben. 
4) Alle Koͤnigliche Militaͤr-Fuhrwerke und 
Bagage Waͤgen sind zollfrey, jedoch nur 
als dann, wenn sie von Militaͤr: Personen 
begleitet werden, und nur in so weit, 
als sie mit Armee-Gegenstaͤnden beladen 
sind, weswegen sie sich — mie Aus- 
nahme der geladenen Munitions, Wägen 
— der dußern zolldmtlichen Besicheigung 
zum Vergleiche des mie sich führenden 
Vorweises nicht entziehen können. 
55. 
Vom Weggelde sind frey: 
1) alle Souverains, nicht nar fuͤr ihre Per- 
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son, sondern auch fuͤr das sie begleitende 
Personal und Gefolge; 
die Gesandten am deutschen Bundestage, 
fuͤr sich und das unmittelbar mit ihnen 
reisende Gefolge; 
3) Alle jene Personen und Gegenstaͤnde, 
welche in dem unrer C angeführten Weg- 
gelds, Tarif namenrlich aufgeführt, und 
worunter die S. s4. unter Ziffer a. ge- 
nannten Personen ohnehin begrissen sind. 
G. 56. 
Die P. 54. unter den Zissern = und z. 
ausgesprochene Zollbesreyung erstreckt sich
	        
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