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gegangenes Ansuchen die geeigneten Frey-
Dässe.
Die an dem Königlichen Hofe accreditir:
ten Bothschafter, Gesandten und Ges
schdfesträger jener Staaten, welche hierin
gegen Baiern das Namliche beobachten,
erhalten. für alle Gegenstände, die sie im
ersten Jahre ihres Aufenthaltes am Kö-
niglichen Hoflager aus dem Auslande zu
ihrem Gebrauche beziehen, die entrich-
teten Zollgebühren aus der Central-Zoll=
Kasse zurück, wenn sie die Zollscheine
darüber vorlegen, und auf diesen eigen-
händig bestätigen, daß die bezogenen Ge-
genstände nur zu ihrem Gebrauche be-
stimmt gewesen sind.
3) Eben so erhalten die mediatisirten Fürsten,
Grafen und Herren des Königreichs in
Gemäßheit der königlichen Declaration
vom ro. März 1807 für die Consumpe
tibilien, welche sse aus dem Auslande
zu ihrem Hausbedürfnisse beziehen, die
entrichteten Zollgebühren von der Zoll-
Kasse zurück, wenn sie die Zollscheine
darüber vorlegen, und auf denselben mit
eigenhändiger Unterschrift bestärigen, daß
die bezogenen Gegenstände wirklich zum
Beduefnisse ihres Hauses bestimmt ge-
wesen sind. Auch ist ihnen in Krafft des
Edicts vom 26. May 13818 über die
staatsrechtlichen Verhältnisse der Stan-
desherren gestattet, ihre Natural: Pro-
dukte und Gefälle aus ihren im Aus,
lande gelegenen und an ihre diehßseitigen
Herrschaften angränzenden Besitzungen
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zoll- oder mauthfrey einzufuͤhren, zu wel-
chem Ende sie jedoch immer die noͤthigen
Vorweise entweder eigenhaͤndig auszu-
stellen, oder durch ein von ihnen hiezu
besonders ermaͤchtigtes Amt, welches der
Zollstelle bekannt zu machen ist, ausfer-
tigen zu lassen haben.
4) Alle Koͤnigliche Militaͤr-Fuhrwerke und
Bagage Waͤgen sind zollfrey, jedoch nur
als dann, wenn sie von Militaͤr: Personen
begleitet werden, und nur in so weit,
als sie mit Armee-Gegenstaͤnden beladen
sind, weswegen sie sich — mie Aus-
nahme der geladenen Munitions, Wägen
— der dußern zolldmtlichen Besicheigung
zum Vergleiche des mie sich führenden
Vorweises nicht entziehen können.
55.
Vom Weggelde sind frey:
1) alle Souverains, nicht nar fuͤr ihre Per-
2
)
son, sondern auch fuͤr das sie begleitende
Personal und Gefolge;
die Gesandten am deutschen Bundestage,
fuͤr sich und das unmittelbar mit ihnen
reisende Gefolge;
3) Alle jene Personen und Gegenstaͤnde,
welche in dem unrer C angeführten Weg-
gelds, Tarif namenrlich aufgeführt, und
worunter die S. s4. unter Ziffer a. ge-
nannten Personen ohnehin begrissen sind.
G. 56.
Die P. 54. unter den Zissern = und z.
ausgesprochene Zollbesreyung erstreckt sich