Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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den allgemeinen strafgesetzlichen Bestim- 
mungen behandelt. 
13) Wer Polleten und andere Legitimations- 
Papiere oͤfter gebraucht, unterliegt der 
Confiscation der dadurch geschwaͤrzten 
Waare; und werden solche Paviere an- 
deren zum Mißbrauche überlaßen, so 
wird der Empfänger mit der Confiscation 
der Waare und der Ueberlaßer mit der 
Erlage ihres Werthes bestraft. 
14) Wer zur Gefährdung des Weggeldes 
die Zoll-oder Weggelds" Srätte umgeher, 
die Ladung zu gering, oder die zu neh- 
mende Straßenstrecke zu kurz angiebe, 
oder Gegenstände, die dem Weggelde 
unterliegen, verschweigt, oder die Weg- 
selds: Polleten mißbraucht; verfälle ne- 
ben Nachzahlung der berreffenden Ge- 
buhr in die Strafe des zehnfachen Be- 
#rges dieser Gebührd 
13) Reisende, welche sich bey der Austricts- 
Postirung nicht über die bey dem Ein 
rricte bestandene Weggelds: Behandlung 
ausweisen können, unterliegen im Falle, 
daß die nichr einrichtere Gebühr nicht 
ermessen werden kann, einer Strase, 
die dem Betrage des Weggeldes nach 
der kängsten Route durch das König- 
reich gleichkömmet. 
Der nämlichen Strase sollen auch 
jene unterliegen, welche die Weggelds- 
scheine nichr vorschristsmäáßig ablegen. 
In bepden Füällen sollen vier Fünftheile 
als nachzuholende Gebühr, und ein 
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Fünftheil als Strafe angenommen werr 
den. 
S. 88. 
Für die richtige Polleten, Ablage hafter 
nicht allein der erste Empfänger der Polle- 
ten, sondern auch der inländische Bezieher 
der Waaren, in soweit dem letzteren bey dem 
Abgange derselben eine Schuld beygemessen 
werden kann. 
59. 
Als Beweise der vollzogenen Ablage der 
Polleten gelten nur die ämtlichen Bestäti= 
gungen auf den Zoll-Declararionen, Fracht- 
briesen und Reise-Pässen, oder die Reci- 
pissen in Uebereinstimmung mit den Zoll- 
behandlungs= Büchern. 
60. 
Klagen wegen Unterlassung der Polleren- 
Ablage müssen nicht nur in Jahresfeist vom 
Tage der Polleten, Ausstellung an, angen 
bracht, sondern auch dem Beklagten zur Ab- 
ghabe seiner Verantwortung, und zwar, wenn 
es auf andere Weise nicht geschehen kann, 
dem Inländer durch die Ortsobrigkeit, und 
dem Ausländer durch Vorladung in öffeneli- 
chen Bkläerern eröffner werden. 
Dagegen sollen auch die Pollete#= Abla- 
Jen, welche erst nach erfolgter Revisions- 
Erinnerung oder amtlicher Entdeckung der- 
Unterlassung vollzogen werden, als niche ge- 
schehen angesehen werden. 
G. ol- 
Die Gefährden, welche durch die ge- 
brödere Diener ohne Wissen des Dienst- 
(13)
	        
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