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ten Theil des Werthes der verfallenen Gegen-
staͤnde weiter zu steigernden Geldstrafe un-
terworsen werden.
& 68.
Widersehlichkeit gegen Beamte und öf-
sentliche Diener bey Ergreifung der Joll-
Defraudanzen ist neben der ordentlichen De-
fraudations. Strafe auch jener Strafe zu
unterwersen, welche das allgemeine Straf-
geseh auf die Widersehung gegen die Obrig-
keit festseht.
#. 60.
Schwärzer in Rotten oder mit bewaff-
neter Hand unterliegen gleichfalls neben der
Desraudations, Straseden allgemeinen Straf,
gesetzen, es moͤgen Thaͤtlichkeiten wirklich
vorgefallen seyn oder nicht.
. 7o0.
Defraudanten, welche Zollbedienstete be-
stechen oder bestachen wollen, sollen neben
den verwirkten Desraudacions Serafen nach
den allgemeinen Strafbestimmungen über
die Bestechung der Staatsdiener behan-
delt werden.
71.
Eben so sollen Jollbedienstere, welche
sich bestechen lassen, zu Defraudationen
miewirken, die Zollpflichtigen zu Gefährden
zu verleiten suchen, oder die abzulegenden
Poletten ohne Vorweisung der Waaren an-
nehmen, nach den bestehenden allgemetnen
Strasgesehen bestrast werden.
136
Titel Vull.
Von der Untersuchung und Entschei-
dung der Streitigkeiten und Defrau-
dations= Fälle in Zoll- und Weg-
gelds, Sachen.
72.
In allen Serelieigkeicen zwischen den
Jollpflichiigen und Zollbeamten übek die
Anwendung der Zolltarise und die Ent-
vichtung des Jollsatzes, stehr die Eneschei-
dung der General, Zolladministration, und
im Wege des Rekurses dem Staats: Mi
nisterium der Finanzen zu.
K 7.
In allen Defraudations, Fällen hinge-
gen, welche eine Confiscations“", Geld-
oder Arrest, Serafe zur Folge haben kön-
nen, ist die Untersuchung und Erkenniniß
in erster Instanz dem Untergerichte, in
dessen Bezirke die Defraudation begangen
und endeckt wird, eder nach Umständen
dem Untergerichte, in dessen Bezirke der
Beschuldigte sein Domizil har, zuständig.
Ven der richterlichen Enescheidung sind nur
ausgenommen die Defraudations Fälle, in
welchen die Beschuldigten darauf förmlich
zu Protokoll Verziche leisten, und sich frei-
willig den durch das Zollgesetz festgesetzten
Serafen unterwerfen.
S. 74.
Die Zoll= und Hallbeamten haben se-
doch in allen Fällen, welche zur Untersu-
chung und Enitscheidung an den ordenelis
(13“°)