Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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ten Theil des Werthes der verfallenen Gegen- 
staͤnde weiter zu steigernden Geldstrafe un- 
terworsen werden. 
& 68. 
Widersehlichkeit gegen Beamte und öf- 
sentliche Diener bey Ergreifung der Joll- 
Defraudanzen ist neben der ordentlichen De- 
fraudations. Strafe auch jener Strafe zu 
unterwersen, welche das allgemeine Straf- 
geseh auf die Widersehung gegen die Obrig- 
keit festseht. 
#. 60. 
Schwärzer in Rotten oder mit bewaff- 
neter Hand unterliegen gleichfalls neben der 
Desraudations, Straseden allgemeinen Straf, 
gesetzen, es moͤgen Thaͤtlichkeiten wirklich 
vorgefallen seyn oder nicht. 
. 7o0. 
Defraudanten, welche Zollbedienstete be- 
stechen oder bestachen wollen, sollen neben 
den verwirkten Desraudacions Serafen nach 
den allgemeinen Strafbestimmungen über 
die Bestechung der Staatsdiener behan- 
delt werden. 
71. 
Eben so sollen Jollbedienstere, welche 
sich bestechen lassen, zu Defraudationen 
miewirken, die Zollpflichtigen zu Gefährden 
zu verleiten suchen, oder die abzulegenden 
Poletten ohne Vorweisung der Waaren an- 
nehmen, nach den bestehenden allgemetnen 
Strasgesehen bestrast werden. 
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Titel Vull. 
Von der Untersuchung und Entschei- 
dung der Streitigkeiten und Defrau- 
dations= Fälle in Zoll- und Weg- 
gelds, Sachen. 
72. 
In allen Serelieigkeicen zwischen den 
Jollpflichiigen und Zollbeamten übek die 
Anwendung der Zolltarise und die Ent- 
vichtung des Jollsatzes, stehr die Eneschei- 
dung der General, Zolladministration, und 
im Wege des Rekurses dem Staats: Mi 
nisterium der Finanzen zu. 
K 7. 
In allen Defraudations, Fällen hinge- 
gen, welche eine Confiscations“", Geld- 
oder Arrest, Serafe zur Folge haben kön- 
nen, ist die Untersuchung und Erkenniniß 
in erster Instanz dem Untergerichte, in 
dessen Bezirke die Defraudation begangen 
und endeckt wird, eder nach Umständen 
dem Untergerichte, in dessen Bezirke der 
Beschuldigte sein Domizil har, zuständig. 
Ven der richterlichen Enescheidung sind nur 
ausgenommen die Defraudations Fälle, in 
welchen die Beschuldigten darauf förmlich 
zu Protokoll Verziche leisten, und sich frei- 
willig den durch das Zollgesetz festgesetzten 
Serafen unterwerfen. 
S. 74. 
Die Zoll= und Hallbeamten haben se- 
doch in allen Fällen, welche zur Untersu- 
chung und Enitscheidung an den ordenelis 
(13“°)
	        
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