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chen Richter uͤbergehen, die Befugniß, die
Protokolle zur Constatirung der von ihnen
selbst entdeckten oder ihnen angezeigten De-
fraudationen nach den ihnen ertheileen Vor-
schriften aufzunehmen, und nach Erforder-
niß der Umstände sich nicht nur der Waa-
ren und Transportmittel, welche der Be-
schlagnahme unterliegen, sondern auch der
Defraudanten zu versichern.
F. 78.
Den Joll: und Hallbeamten steht fer-
ner zu, in allen Defraudations, Fällen,
welche sie an den ordentlichen Richter brint
gen, der Procedur in erster Instang selbst
beyzuwohnen, und das Interesse des Ae-
rars zu vertreten, oder zu solchem Ende
einen im Namen des Fiscus aufgestelleen
Kläger abzuordnen, und über die Urtheile
der ersten Instanz die Berufung einzu-
legen.
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Das Verfahren in erster Instanz ist
höchs summarisch, und richtet sich in den
Förmlichkeiten nach den Bestimmungen der
baierischen Civil. Gerichtsordnung.
Die Untergerichte haben in allen bey
ihnen angebrachten Zoll= Straffällen ohne
allen Verzug fürzuschreiten, und sind für
jeden aus unjustifzirlichen Verzögerungen
entstehenden Nachtheil verantwortlich.
S. 77.
Aualäánder haben die in erster Instanz
erkannten Geldstrafen sogleich zu deponiren,
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oder Bürgschaft hiefür zu leisten. Inlän-
dern hingegen wird die Erlegung derselben
nachgesehen, bis der Spruch der ersten In-
stanz in Rechrekraft erwächst.
W-z.
Die nach dem Erkenntniße der ersten
Instanz verfallenen Waaren, welche dem
Verderben ausgesetzt, oder kostspielig auf
zubewahren sind, werden sogleich öffentlich
versteigert, und die Erlöse ad depositum
genommen. Den Beklagten ist jedoch die
Miesteigerung unbenommen.
Das confiszirte auslándische Salz ist,
gegen Erstattung des Fabrikations, Preises
an das nächste Salzamt abzugeben, und
dieses hat hiemit nach den besondern An-
ordnungen zu verfahren.
S. 79.
In Fällen, wo die Strafe für sich,
sohin ohne Einrechnung der nachzuholenden
Gebühren, die Summe von 5o0 fl. er-
reicht oder übersteigt, hat die Berufung
an das Appellations. Gericht des einschlági-
gen Kreises als zweite Instanz statt.
. Iso.
Das Ober-Appellationsgericht des Koͤ-
nigreichs bildet in Fällen, wo die Strafe
den Betrag von 400 fl. erreicht, die
dritte Instanz.
o. 81.
Die Bernfungs-Fatalien bestehen in
beyden Fdllen in Zo Tagen für die Inländer,
und in oo Tagen für die Ausländer.