Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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ihre rechtlichen Wirkungen so lange, bis sie 
im Hypothekenbuche gelösche wird. 
Die endliche Berichtigung des Gegen- 
standes, worüber eine Protestation einge- 
tragen wurde, ste mag für oder gegen die 
Protestation erfolgen, wirkt in allen Fällen 
auf den Zeitpunkt der Eintragung derselben 
zurück. 
K. 30. 
1) von Vormerkung der Forde- 
rungen. 
Isteine Forderung, wodurch der Rechts- 
titel zur Erwerbung einer Hypothek an sich 
begruͤndet wird, durch unverdacheige Ur- 
kunden bescheinigt, die Eintragung der Hy5 
pothek selbst aber wegen Mangels an einer 
noch zu ergänzenden und die Wesenheit oder 
Gäleigkeit der Handlung nicht betreffenden 
Formalitch noch nicht zuläßig, so kann die 
Forderung unter den Hypotheken vorgemerke 
werden. 
Diese Vormerkung hat die rechtlchen 
Wirkungen einer eingetragenen Hopothek 
nicht, sondern dient bloß zur Verwahrung 
des Reches auf Erwerbung der Hopothek 
an dder Stelle, wo die Forderung vorger 
merke ist. 
Uebrigens gilt von derselben alles das- 
seuige, was im vorhergehenden F. 28 und 
29. über Protestarionen bestimmt ist. Werden 
die Anstände oder die Mängel gehoben, se 
wird die Hypothek so angesehen, als ob sie 
schon am Tage ihrer Vormerkung ganz rechte- 
beständig und förmlich eingetragen worden 
waͤre. 
Ilh 
g. 3i. 
5) von der Verjährung. 
Jeder Eintrag in das Hypothekenbuch un- 
kerbriche die Verjährung zum Vortheile des- 
senigen, für dessen Rechte die Eintragung, 
Prorestation oder Vormerkung geschehen ist. 
Wird ein solcher Eintrag nachher ent- 
weder mit Einwilligung des Betheiltgren 
oder Kraft eines richterlichen Urtheils wie- 
der gelöschr, so ist die Verjhrung für un- 
unterbrochen zu halten. 
S. 32. 
Gegen den Inhalt des Hypothekenbuches 
findet in soweit keine Verjdhrung state, als 
dieselbe den eingetragenen Hypotheken oder 
darin vorgemerkten Forderungen zum Nach- 
#ehell gereichte. Daher kann die Verjäh-= 
rung einer im Hypothekenbuche eingetrage- 
nen Forderung, so kange sie darin nicht ge- 
löscht oder von dem die böschung nachzu- 
suchen Berechtigten eine diesfallsige Proter 
station in dem Hopochekenbuche aufgenom 
men worden, nicht angefangen werden; da- 
gegen kominen in Ansehung der hievon ver- 
fallenen Zinsen die gesetzlichen Bestimmungen 
über Verjährung zur Anwendung. 
. 33. 
VII. Wirkungen der Hypotheken. 
#1) in Ansehung der Sache, worauf 
sie haftet. 
Die Hypothek, als dingliches Rechr, er- 
streckt sich auf die ganze Sache, und auf 
alle Theile, so wie auf Zuwachs und Zu- 
Lehörungen deeselben, folglich auch auf die
	        
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