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ihre rechtlichen Wirkungen so lange, bis sie
im Hypothekenbuche gelösche wird.
Die endliche Berichtigung des Gegen-
standes, worüber eine Protestation einge-
tragen wurde, ste mag für oder gegen die
Protestation erfolgen, wirkt in allen Fällen
auf den Zeitpunkt der Eintragung derselben
zurück.
K. 30.
1) von Vormerkung der Forde-
rungen.
Isteine Forderung, wodurch der Rechts-
titel zur Erwerbung einer Hypothek an sich
begruͤndet wird, durch unverdacheige Ur-
kunden bescheinigt, die Eintragung der Hy5
pothek selbst aber wegen Mangels an einer
noch zu ergänzenden und die Wesenheit oder
Gäleigkeit der Handlung nicht betreffenden
Formalitch noch nicht zuläßig, so kann die
Forderung unter den Hypotheken vorgemerke
werden.
Diese Vormerkung hat die rechtlchen
Wirkungen einer eingetragenen Hopothek
nicht, sondern dient bloß zur Verwahrung
des Reches auf Erwerbung der Hopothek
an dder Stelle, wo die Forderung vorger
merke ist.
Uebrigens gilt von derselben alles das-
seuige, was im vorhergehenden F. 28 und
29. über Protestarionen bestimmt ist. Werden
die Anstände oder die Mängel gehoben, se
wird die Hypothek so angesehen, als ob sie
schon am Tage ihrer Vormerkung ganz rechte-
beständig und förmlich eingetragen worden
waͤre.
Ilh
g. 3i.
5) von der Verjährung.
Jeder Eintrag in das Hypothekenbuch un-
kerbriche die Verjährung zum Vortheile des-
senigen, für dessen Rechte die Eintragung,
Prorestation oder Vormerkung geschehen ist.
Wird ein solcher Eintrag nachher ent-
weder mit Einwilligung des Betheiltgren
oder Kraft eines richterlichen Urtheils wie-
der gelöschr, so ist die Verjhrung für un-
unterbrochen zu halten.
S. 32.
Gegen den Inhalt des Hypothekenbuches
findet in soweit keine Verjdhrung state, als
dieselbe den eingetragenen Hypotheken oder
darin vorgemerkten Forderungen zum Nach-
#ehell gereichte. Daher kann die Verjäh-=
rung einer im Hypothekenbuche eingetrage-
nen Forderung, so kange sie darin nicht ge-
löscht oder von dem die böschung nachzu-
suchen Berechtigten eine diesfallsige Proter
station in dem Hopochekenbuche aufgenom
men worden, nicht angefangen werden; da-
gegen kominen in Ansehung der hievon ver-
fallenen Zinsen die gesetzlichen Bestimmungen
über Verjährung zur Anwendung.
. 33.
VII. Wirkungen der Hypotheken.
#1) in Ansehung der Sache, worauf
sie haftet.
Die Hypothek, als dingliches Rechr, er-
streckt sich auf die ganze Sache, und auf
alle Theile, so wie auf Zuwachs und Zu-
Lehörungen deeselben, folglich auch auf die