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ihre rechtlichen Wirkungen so lange, bis sie
im Hypothekenbuche gelösche wird.
Die endliche Berichtigung des Gegenstandes,
worüber eine Protestation eingetragen
wurde, ste mag für oder gegen die
Protestation erfolgen, wirkt in allen Fällen
auf den Zeitpunkt der Eintragung derselben
zurück.
K. 30.
1) von Vormerkung der Forderungen.
Isteine Forderung, wodurch der Rechtstitel
zur Erwerbung einer Hypothek an sich
begruͤndet wird, durch unverdacheige Urkunden
bescheinigt, die Eintragung der Hy5
pothek selbst aber wegen Mangels an einer
noch zu ergänzenden und die Wesenheit oder
Gäleigkeit der Handlung nicht betreffenden
Formalitch noch nicht zuläßig, so kann die
Forderung unter den Hypotheken vorgemerke
werden.
Diese Vormerkung hat die rechtlchen
Wirkungen einer eingetragenen Hopothek
nicht, sondern dient bloß zur Verwahrung
des Reches auf Erwerbung der Hopothek
an dder Stelle, wo die Forderung vorger
merke ist.
Uebrigens gilt von derselben alles dasseuige,
was im vorhergehenden F. 28 und
29. über Protestarionen bestimmt ist. Werden
die Anstände oder die Mängel gehoben, se
wird die Hypothek so angesehen, als ob sie
schon am Tage ihrer Vormerkung ganz rechtebeständig
und förmlich eingetragen worden
waͤre.
Ilh
g. 3i.
5) von der Verjährung.
Jeder Eintrag in das Hypothekenbuch unkerbriche
die Verjährung zum Vortheile dessenigen,
für dessen Rechte die Eintragung,
Prorestation oder Vormerkung geschehen ist.
Wird ein solcher Eintrag nachher entweder
mit Einwilligung des Betheiltgren
oder Kraft eines richterlichen Urtheils wieder
gelöschr, so ist die Verjhrung für ununterbrochen
zu halten.
S. 32.
Gegen den Inhalt des Hypothekenbuches
findet in soweit keine Verjdhrung state, als
dieselbe den eingetragenen Hypotheken oder
darin vorgemerkten Forderungen zum Nach-#ehell
gereichte. Daher kann die Verjäh-=rung
einer im Hypothekenbuche eingetragenen
Forderung, so kange sie darin nicht gelöscht
oder von dem die böschung nachzusuchen
Berechtigten eine diesfallsige Proter
station in dem Hopochekenbuche aufgenom
men worden, nicht angefangen werden; dagegen
kominen in Ansehung der hievon verfallenen
Zinsen die gesetzlichen Bestimmungen
über Verjährung zur Anwendung.
. 33.
VII. Wirkungen der Hypotheken.
#1) in Ansehung der Sache, worauf
sie haftet.
Die Hypothek, als dingliches Rechr, erstreckt
sich auf die ganze Sache, und auf
alle Theile, so wie auf Zuwachs und Zu-Lehörungen
deeselben, folglich auch auf die