Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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ihre  rechtlichen  Wirkungen  so  lange,  bis  sie
im  Hypothekenbuche  gelösche  wird.

Die  endliche  Berichtigung  des  Gegenstandes,
  worüber  eine  Protestation  eingetragen
  wurde,  ste  mag  für  oder  gegen  die
Protestation  erfolgen,  wirkt  in  allen  Fällen
auf  den  Zeitpunkt  der  Eintragung  derselben
zurück.

K.  30.

1)  von  Vormerkung  der  Forderungen.


Isteine  Forderung,  wodurch  der  Rechtstitel
  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  an  sich
begruͤndet  wird,  durch  unverdacheige  Urkunden
  bescheinigt,  die  Eintragung  der  Hy5
pothek  selbst  aber  wegen  Mangels  an  einer
noch  zu  ergänzenden  und  die  Wesenheit  oder
Gäleigkeit  der  Handlung  nicht  betreffenden
Formalitch  noch  nicht  zuläßig,  so  kann  die
Forderung  unter  den  Hypotheken  vorgemerke
werden.

Diese  Vormerkung  hat  die  rechtlchen
Wirkungen  einer  eingetragenen  Hopothek
nicht,  sondern  dient  bloß  zur  Verwahrung
des  Reches  auf  Erwerbung  der  Hopothek
an  dder  Stelle,  wo  die  Forderung  vorger
merke  ist.

Uebrigens  gilt  von  derselben  alles  dasseuige,
  was  im  vorhergehenden  F.  28  und
29.  über  Protestarionen  bestimmt  ist.  Werden
die  Anstände  oder  die  Mängel  gehoben,  se
wird  die  Hypothek  so  angesehen,  als  ob  sie
schon  am  Tage  ihrer  Vormerkung  ganz  rechtebeständig
  und  förmlich  eingetragen  worden
waͤre.

Ilh

g.  3i.
5)  von  der  Verjährung.

Jeder  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch  unkerbriche
  die  Verjährung  zum  Vortheile  dessenigen,
  für  dessen  Rechte  die  Eintragung,
Prorestation  oder  Vormerkung  geschehen  ist.

Wird  ein  solcher  Eintrag  nachher  entweder
  mit  Einwilligung  des  Betheiltgren
oder  Kraft  eines  richterlichen  Urtheils  wieder
  gelöschr,  so  ist  die  Verjhrung  für  ununterbrochen
  zu  halten.

S.  32.

Gegen  den  Inhalt  des  Hypothekenbuches
findet  in  soweit  keine  Verjdhrung  state,  als
dieselbe  den  eingetragenen  Hypotheken  oder
darin  vorgemerkten  Forderungen  zum  Nach-#ehell
  gereichte.  Daher  kann  die  Verjäh-=rung
  einer  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
  Forderung,  so  kange  sie  darin  nicht  gelöscht
  oder  von  dem  die  böschung  nachzusuchen
  Berechtigten  eine  diesfallsige  Proter
station  in  dem  Hopochekenbuche  aufgenom
men  worden,  nicht  angefangen  werden;  dagegen
  kominen  in  Ansehung  der  hievon  verfallenen
  Zinsen  die  gesetzlichen  Bestimmungen
über  Verjährung  zur  Anwendung.

.  33.

VII.  Wirkungen  der  Hypotheken.

#1)  in  Ansehung  der  Sache,  worauf
sie  haftet.

Die  Hypothek,  als  dingliches  Rechr,  erstreckt
  sich  auf  die  ganze  Sache,  und  auf
alle  Theile,  so  wie  auf  Zuwachs  und  Zu-Lehörungen
  deeselben,  folglich  auch  auf  die